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Bundessozialgericht: Jobcenter muss Küchenbenutzungsgebühr bezahlen (Aktenzeichen: B 14 AS 14/08 R)
Bundessozialgericht: Jobcenter muss Küchenbenutzungsgebühr bezahlen
Jobcenter muss Küchenbenutzungsgebühr bezahlen
Kassel (AP) Müssen Hartz-IV-Empfänger an ihren Vermieter eine Küchenbenutzungsgebühr zahlen, haben sie beim Jobcenter Anspruch auf Kostenerstattung. Die im Mietvertrag festgelegte Gebühr für eine Küchenbenutzung gehört zu den Kosten der Unterkunft, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag. Der 14. Senat gab damit einer 58-jährigen Arbeitslosen aus Bochum Recht.
Die Frau wohnte zusammen mit ihrem Sohn in einer 67 Quadratmeter großen, teilmöblierten Wohnung und musste laut Mietvertrag eine monatliche Gebühr in Höhe von insgesamt 30 Euro für die Benutzung der Küche bezahlen.
Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Bochum vertrat jedoch die Auffassung, dass die Küchenbenutzung in der normalen Regelleistung bereits vorhanden sei und daher keine Unterkunftskosten darstelle. Die Arbeitslose argumentierte, dass die Gebühr für die Küchenbenutzung Bestandteil des Mietvertrages sei.
Dem folgte auch der 14. Senat und bestätigte damit die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Die Arbeitsgemeinschaft könne nicht davon ausgehen, dass die Gebühr für die Kücheneinrichtung in der Regelleistung enthalten ist. Da die Gebühr Bestandteil des Mietvertrages sei, seien diese auch als Unterkunftskosten anzusehen.
(Aktenzeichen: B 14 AS 14/08 R)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121253
Willi S
Jobcenter muss Küchenbenutzungsgebühr bezahlen
Kassel (AP) Müssen Hartz-IV-Empfänger an ihren Vermieter eine Küchenbenutzungsgebühr zahlen, haben sie beim Jobcenter Anspruch auf Kostenerstattung. Die im Mietvertrag festgelegte Gebühr für eine Küchenbenutzung gehört zu den Kosten der Unterkunft, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag. Der 14. Senat gab damit einer 58-jährigen Arbeitslosen aus Bochum Recht.
Die Frau wohnte zusammen mit ihrem Sohn in einer 67 Quadratmeter großen, teilmöblierten Wohnung und musste laut Mietvertrag eine monatliche Gebühr in Höhe von insgesamt 30 Euro für die Benutzung der Küche bezahlen.
Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Bochum vertrat jedoch die Auffassung, dass die Küchenbenutzung in der normalen Regelleistung bereits vorhanden sei und daher keine Unterkunftskosten darstelle. Die Arbeitslose argumentierte, dass die Gebühr für die Küchenbenutzung Bestandteil des Mietvertrages sei.
Dem folgte auch der 14. Senat und bestätigte damit die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Die Arbeitsgemeinschaft könne nicht davon ausgehen, dass die Gebühr für die Kücheneinrichtung in der Regelleistung enthalten ist. Da die Gebühr Bestandteil des Mietvertrages sei, seien diese auch als Unterkunftskosten anzusehen.
(Aktenzeichen: B 14 AS 14/08 R)
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Willi S
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