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(Kein) Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Arbeitnehmer i.S. des Art. 45 AEUV oder bei einer Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt SGB XII
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.11.2014 - L 8 SO 306/14 B ER
Leitsätze (Juris)
1. Der Arbeitnehmerbegriff i.S. des Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (jüngst EuGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - C 46/12 Rechtssache L.N., juris Rn. 39 m.w.N.). Die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft erfordert eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalles (hier bejaht bei einer dreimonatigen tatsächlichen Beschäftigung zu einem Entgelt von 255,00 EUR im ersten und etwa 60,00 EUR im zweiten und dritten Monat).
2. Eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU ist zu bejahen, wenn sie vom Willen des Antragstellers unabhängig oder durch einen legitimen Grund gerechtfertigt ist.
3. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist daher europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass in jedem Fall gesondert zu prüfen ist, ob ein Bezug zum inländischen Arbeitsmarkt besteht.
4. Zur Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch eine Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange der antragstellenden Person umfassend einbezieht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173572&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Der Arbeitnehmerbegriff i.S. des Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (jüngst EuGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - C 46/12 Rechtssache L.N., juris Rn. 39 m.w.N.). Die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft erfordert eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalles (hier bejaht bei einer dreimonatigen tatsächlichen Beschäftigung zu einem Entgelt von 255,00 EUR im ersten und etwa 60,00 EUR im zweiten und dritten Monat).
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3. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist daher europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass in jedem Fall gesondert zu prüfen ist, ob ein Bezug zum inländischen Arbeitsmarkt besteht.
4. Zur Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch eine Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange der antragstellenden Person umfassend einbezieht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173572&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
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