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Keine Bewilligung von PKH- § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auf die Arbeitsuchenden ohne Verbindung zum Arbeitsmarkt anwendbar.
Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 01.06.2015 - S 48 AS 1477/15 ER
Leitsätze ( Autor )
1. Der Umstand, dass arbeitsuchende EU-Ausländer, die bereits eine Verbindung zum d. Arbeitsmarkt geschaffen haben, nicht ohne Weiteres vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden können und eine Regelung, die auch diesen Personenkreis ohne weitere Einzelfallprüfung von Leistungen ausschließt, als unverhältnismäßig anzusehen ist, führt nicht dazu, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II insgesamt als europarechtswidrig angesehen werden muss.
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist vielmehr geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass sie jedenfalls auf die Arbeitsuchenden ohne Verbindung zum Arbeitsmarkt anwendbar bleibt.
3. Eine etwaige Kollision mitgliedsstaatlichen Rechts mit dem EU-Recht führt nicht zu einer Unanwendbarkeit der gesamten Vorschrift, sondern macht diese innerstaatliche Vorschrift nur unanwendbar, soweit sie gegen das Unionsrecht verstößt (LSG NRW, Beschluss vom 29. April 2015 – L 2 AS 2388/14 B ER ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Der Umstand, dass arbeitsuchende EU-Ausländer, die bereits eine Verbindung zum d. Arbeitsmarkt geschaffen haben, nicht ohne Weiteres vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden können und eine Regelung, die auch diesen Personenkreis ohne weitere Einzelfallprüfung von Leistungen ausschließt, als unverhältnismäßig anzusehen ist, führt nicht dazu, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II insgesamt als europarechtswidrig angesehen werden muss.
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist vielmehr geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass sie jedenfalls auf die Arbeitsuchenden ohne Verbindung zum Arbeitsmarkt anwendbar bleibt.
3. Eine etwaige Kollision mitgliedsstaatlichen Rechts mit dem EU-Recht führt nicht zu einer Unanwendbarkeit der gesamten Vorschrift, sondern macht diese innerstaatliche Vorschrift nur unanwendbar, soweit sie gegen das Unionsrecht verstößt (LSG NRW, Beschluss vom 29. April 2015 – L 2 AS 2388/14 B ER ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/
Willi S
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