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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Aus § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II geht für den Fall der Umstrittenheit einer weiteren Erwerbsfähigkeit von Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II) eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem
Vorbild des § 145 SGB III (Minderung der Leistungsfähigkeit) hervor.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2015 (Az.: S 203 AS 19872/15 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Bei Auseinandersetzungen über die Erwerbsfähigkeit von Bezieher/innen von Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II soll sich nicht der Effekt einstellen, dass diese Klientel weder vom Jobcenter nach dem SGB II noch vom Sozialamt gemäß dem SGB XII Leistungen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts erhält.
3. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II hat auch Gültigkeit für den Fall, dass der SGB II-Träger von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgeht, aber nicht auf eine Abklärung der maßgeblichen Punkte mit dem zuständigen Sozialhilfeträger entsprechend § 86 SGB X hinwirkt.
4. Das Jobcenter darf hier nicht einfach von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgehen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben, sowie es insbesondere nicht damit bewenden zu lassen, die Antragstellerin hätte einen Antrag auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII zu stellen. Hier liegt eine unzulässige Umgehung des entsprechend § 44a SGB II vorgesehenen Verwaltungsverfahrens vor.
Anmerkung: S. dazu Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin: Erwerbsfähig- bis das Gegenteil vom zuständigen Träger festgestellt: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=742
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2015 (Az.: S 203 AS 19872/15 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Bei Auseinandersetzungen über die Erwerbsfähigkeit von Bezieher/innen von Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II soll sich nicht der Effekt einstellen, dass diese Klientel weder vom Jobcenter nach dem SGB II noch vom Sozialamt gemäß dem SGB XII Leistungen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts erhält.
3. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II hat auch Gültigkeit für den Fall, dass der SGB II-Träger von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgeht, aber nicht auf eine Abklärung der maßgeblichen Punkte mit dem zuständigen Sozialhilfeträger entsprechend § 86 SGB X hinwirkt.
4. Das Jobcenter darf hier nicht einfach von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgehen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben, sowie es insbesondere nicht damit bewenden zu lassen, die Antragstellerin hätte einen Antrag auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII zu stellen. Hier liegt eine unzulässige Umgehung des entsprechend § 44a SGB II vorgesehenen Verwaltungsverfahrens vor.
Anmerkung: S. dazu Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin: Erwerbsfähig- bis das Gegenteil vom zuständigen Träger festgestellt: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=742
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
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