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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vorläufige Gewährung von Regelleistung einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende für rumänische Staatsangehörige - Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt - keine einstweilige Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Vorläufige Gewährung von Regelleistung einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende für rumänische Staatsangehörige - Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt - keine einstweilige Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Vorläufige Gewährung von Regelleistung einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende für rumänische Staatsangehörige - Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt - keine einstweilige Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Jun 2015 - 0:12

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2015 - L 2 AS 894/15 B ER - rechtskräftig


Leitsatz ( Autor )
1. In den Schlussanträgen ( EuGH, Schlussanträge vom 26.03.2015, C - 67/14, Celex-Nr. 62014CC0067 und Schlussanträge vom 04.06.2015, C-299/14, Celex-Nr. 62014CC0299) unterscheidet der Generalanwalt zwischen den Personen, die zur Arbeitsuche einreisen und denjenigen Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die eine Arbeit im Aufnahmemitgliedstaat suchen, nachdem sie in den dortigen Arbeitsmarkt eingetreten waren (sog. dritte Fallgestaltung). Bei Letzteren verstößt nach seiner Auffassung ein automatischer Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen das Unionsrecht. Bei ihnen muss individuell geprüft werden, ob (weiterhin) eine Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat besteht. Diese Verbindung kann sich - neben Umständen, die sich aus dem familiären Kontext ergeben - auch aus einer effektiven und tatsächlichen Beschäftigungssuche während eines angemessenen Zeitraums ergeben.

2. Die Antragstellerin gehört zu dieser dritten Fallgruppe.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178644&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/

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