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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - vorläufiger Rechtsschutz - rumänische Staatsangehörige - Aufenthalt zur Arbeitsuche - Aufenthalt zur Berufsausbildung - Anpassungsqualifizierung - Daueraufenthaltsrecht -
Beiladung - Verpflichtung des Sozialhilfeträgers - Sozialhilfe - Ermessensleistung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2015 - L 25 AS 3035/15 B ER - rechtskräftig
Rumänischer Staatsangehörigen sind Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII im Ermessenswege zu erbringen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Danach kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Regelung räumt dem Sozialhilfeträger dem Grunde und der Höhe nach auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist. Der 14. Senat des BSG hat sich der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG, soweit dem Terminbericht Nr. 61/15 zu entnehmen ist, im Wesentlichen angeschlossen (Urteile vom 16. Dezember 2015 - B 14 AS 15/14 R u. a.).
2. Auch vor diesem Hintergrund folgt der Senat im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren der gegenläufigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 11. Dezember 2015 - S 149 AS 7191/13 ) nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182537&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2015 - L 25 AS 3035/15 B ER - rechtskräftig
Rumänischer Staatsangehörigen sind Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII im Ermessenswege zu erbringen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Danach kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Regelung räumt dem Sozialhilfeträger dem Grunde und der Höhe nach auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist. Der 14. Senat des BSG hat sich der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG, soweit dem Terminbericht Nr. 61/15 zu entnehmen ist, im Wesentlichen angeschlossen (Urteile vom 16. Dezember 2015 - B 14 AS 15/14 R u. a.).
2. Auch vor diesem Hintergrund folgt der Senat im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren der gegenläufigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 11. Dezember 2015 - S 149 AS 7191/13 ) nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182537&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/
Willi S
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