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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Unterbrechung der Stromversorgung einer bewohnten Wohnung kann zumindest eine vergleichbare Notlage im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II darstellen. Dieser Zustand kann auch mit einer Wohnungslosigkeit entsprechend § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
gleichgestellt werden.
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 29. April 2015 (Az.: S 37 AS 619/15 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Eine Stromschuldenübernahme ist aber weder gerechtfertigt noch notwendig im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II, solange sich Antragsteller/innen nicht darum bemühen, die jeweilige Notlage anderweitig zu beseitigen, z. B. durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Energieversorger, die Beantragung von vorläufigen Rechtsschutz vor dem Zivilgericht gegen den die Liefereinstellung verfügenden Stromlieferer oder durch einen Anbieterwechsel.
3. Das unternehmerische Risiko des Energieversorgers darf nicht ohne Weiteres auf den Sozialleistungsträger abgewälzt werden.
Anmerkung: Vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER - wonach der Verweis auf Selbsthilfemöglichkeiten (Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die Aufhebung der Stromsperre notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen bei dem zuständigen Zivilgericht zu erreichen) dem Hilfebedürftigem nur bei entsprechender Hilfestellung bzw. Beratung durch das Jobcenter möglich ist (siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2011 - L 5 AS 10907/11 B ER).
Rechtstipp: Der Verweis auf den Zivilrechtsweg ist nicht immer zulässig. In seinem Beschluss vom 13.08.2013, Az. L 7 AS 1134/13 B ER und L 7 AS 1135/13 B führt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entsprechend aus: „Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.). Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach der Rechtsprechung des Senats (LSG NRW, Beschluss vom 15.10.2012, L 7 AS 1730/12 B ER) den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 SGB I begründeten Förderungspflicht. Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 29. April 2015 (Az.: S 37 AS 619/15 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Eine Stromschuldenübernahme ist aber weder gerechtfertigt noch notwendig im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II, solange sich Antragsteller/innen nicht darum bemühen, die jeweilige Notlage anderweitig zu beseitigen, z. B. durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Energieversorger, die Beantragung von vorläufigen Rechtsschutz vor dem Zivilgericht gegen den die Liefereinstellung verfügenden Stromlieferer oder durch einen Anbieterwechsel.
3. Das unternehmerische Risiko des Energieversorgers darf nicht ohne Weiteres auf den Sozialleistungsträger abgewälzt werden.
Anmerkung: Vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER - wonach der Verweis auf Selbsthilfemöglichkeiten (Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die Aufhebung der Stromsperre notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen bei dem zuständigen Zivilgericht zu erreichen) dem Hilfebedürftigem nur bei entsprechender Hilfestellung bzw. Beratung durch das Jobcenter möglich ist (siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2011 - L 5 AS 10907/11 B ER).
Rechtstipp: Der Verweis auf den Zivilrechtsweg ist nicht immer zulässig. In seinem Beschluss vom 13.08.2013, Az. L 7 AS 1134/13 B ER und L 7 AS 1135/13 B führt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entsprechend aus: „Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.). Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach der Rechtsprechung des Senats (LSG NRW, Beschluss vom 15.10.2012, L 7 AS 1730/12 B ER) den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 SGB I begründeten Förderungspflicht. Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
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