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Bei einer Mandeloperation handelt es sich um eine Behandlung einer akuten Erkrankung und eines Schmerzzustands i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sofern sich die vom Antragsteller beklagten akuten Halsschmerzen nicht nur mit Antibiotika behandeln lassen,
und der Eingriff dringlich vorgenommen zu werden hat, um Rezidive, die unter Umständen lebensgefährlich sein können, zu verhindern.
SG Berlin, Beschluss v. 19.01.2016 - S 212 AY 76/16 ER
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die für die Durchführung des AsylbLG zuständige Dienststelle ist hier verpflichtet, die Kosten für die vorstationäre und stationäre Behandlung des Mandelleidens zu übernehmen sowie dem Antragsteller hierfür einen Kostenübernahmeschein sofort auszustellen und auszuhändigen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Willi S
SG Berlin, Beschluss v. 19.01.2016 - S 212 AY 76/16 ER
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die für die Durchführung des AsylbLG zuständige Dienststelle ist hier verpflichtet, die Kosten für die vorstationäre und stationäre Behandlung des Mandelleidens zu übernehmen sowie dem Antragsteller hierfür einen Kostenübernahmeschein sofort auszustellen und auszuhändigen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Willi S
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» Der Antragsteller hat vorläufig Anspruch auf Gewährung um 18,00 EUR erhöhter Grundleis-tungen trotz der bisher fehlenden neuen Bekanntmachung gemäß § 3 Abs 4 Satz 3 AsylbLG (vgl SG Stade, Beschluss vom 06.03.2019 - S 19 AY 1/19 ER -).
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» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung bei der Erkrankung " Gicht und Unterernährung ".
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