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Das Fehlen einer festen Laufzeit von sechs Monaten für Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 / Abs. 3 Satz 1 SGB II) betrifft nicht die hoheitliche Festsetzung durch Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 28. August 2018 (Az.. S 27 AS 8731/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine unbeschränkte Gültigkeitsdauer eines Eingliederungsverwaltungsakts widerspräche der Intention des Gesetzgebers, wonach ein kontinuierlicher Eingliederungsprozess mit ständiger Aktualisierung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen soll. Diese Zeitspanne gibt dem hilfebedürftigen Menschen, der sich einer hoheitlichen Regelung durch Verwaltungsakt ausgesetzt sieht, einerseits einen stabilen, verlässlichen Rahmen, garantiert aber andererseits durch kontinuierliche Beobachtung, dass nicht an Zielen starr festgehalten wird, die sich als erfolglos erwiesen haben.
3. Im Fall der Nichtbefristung gilt der Eingliederungsverwaltungsakt bis auf Weiteres ohne Einflussmöglichkeit des Betroffenen, was als rechtswidrig einzustufen ist.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2410/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine unbeschränkte Gültigkeitsdauer eines Eingliederungsverwaltungsakts widerspräche der Intention des Gesetzgebers, wonach ein kontinuierlicher Eingliederungsprozess mit ständiger Aktualisierung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen soll. Diese Zeitspanne gibt dem hilfebedürftigen Menschen, der sich einer hoheitlichen Regelung durch Verwaltungsakt ausgesetzt sieht, einerseits einen stabilen, verlässlichen Rahmen, garantiert aber andererseits durch kontinuierliche Beobachtung, dass nicht an Zielen starr festgehalten wird, die sich als erfolglos erwiesen haben.
3. Im Fall der Nichtbefristung gilt der Eingliederungsverwaltungsakt bis auf Weiteres ohne Einflussmöglichkeit des Betroffenen, was als rechtswidrig einzustufen ist.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2410/
Willi S
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