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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen.

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Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen.  Empty Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Jun 2014 - 12:20

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 30. Mai 2014 (Az.: S 38 AS 1975/14 ER):


http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCIQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.elo-forum.org%2Fattachments%2Fkosten-unterkunft%2F66307d1402069117-beschluss-verfahren-ablehnung-heizkostennachzahlung-beschluss.pdf&ei=gDmxU_48poLiBKW6gNgK&usg=AFQjCNHapbfy0iP66qxLshIJ-LhpqZgk0g&bvm=bv.69837884,d.bGE



Leitsätze Dr. Manfred Hammel: 



Ein Anordnungsgrund ist damit grundsätzlich erst bei Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Selbst eine vermieterseitig fristlos ausgesprochene Kündigung der Mietsache reicht für die Bejahung einer Eilbedürftigkeit nicht aus.
 
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschlüsse vom 05.05.20 14 - L 19 AS 632/14 B ER und vom 19.05.2014 - L 19 AS 805/14 B ER - Ein Anordnungsgrund ergibt sich dagegen nicht bereits aus eventuellen Kostenfolgen der Kündigung des Mietverhältnisses. Maßgebliches Kriterium für die Feststellung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Geltendmachung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist nicht die Vermeidung von Mehrkosten, sondern die drohende Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

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