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Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 30. Mai 2014 (Az.: S 38 AS 1975/14 ER):
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCIQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.elo-forum.org%2Fattachments%2Fkosten-unterkunft%2F66307d1402069117-beschluss-verfahren-ablehnung-heizkostennachzahlung-beschluss.pdf&ei=gDmxU_48poLiBKW6gNgK&usg=AFQjCNHapbfy0iP66qxLshIJ-LhpqZgk0g&bvm=bv.69837884,d.bGE
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Ein Anordnungsgrund ist damit grundsätzlich erst bei Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Selbst eine vermieterseitig fristlos ausgesprochene Kündigung der Mietsache reicht für die Bejahung einer Eilbedürftigkeit nicht aus.
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschlüsse vom 05.05.20 14 - L 19 AS 632/14 B ER und vom 19.05.2014 - L 19 AS 805/14 B ER - Ein Anordnungsgrund ergibt sich dagegen nicht bereits aus eventuellen Kostenfolgen der Kündigung des Mietverhältnisses. Maßgebliches Kriterium für die Feststellung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Geltendmachung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist nicht die Vermeidung von Mehrkosten, sondern die drohende Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCIQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.elo-forum.org%2Fattachments%2Fkosten-unterkunft%2F66307d1402069117-beschluss-verfahren-ablehnung-heizkostennachzahlung-beschluss.pdf&ei=gDmxU_48poLiBKW6gNgK&usg=AFQjCNHapbfy0iP66qxLshIJ-LhpqZgk0g&bvm=bv.69837884,d.bGE
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Ein Anordnungsgrund ist damit grundsätzlich erst bei Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Selbst eine vermieterseitig fristlos ausgesprochene Kündigung der Mietsache reicht für die Bejahung einer Eilbedürftigkeit nicht aus.
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschlüsse vom 05.05.20 14 - L 19 AS 632/14 B ER und vom 19.05.2014 - L 19 AS 805/14 B ER - Ein Anordnungsgrund ergibt sich dagegen nicht bereits aus eventuellen Kostenfolgen der Kündigung des Mietverhältnisses. Maßgebliches Kriterium für die Feststellung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Geltendmachung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist nicht die Vermeidung von Mehrkosten, sondern die drohende Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
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