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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Dass Mietrückstände aufgelaufen wären oder der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hätte, reicht nicht für einen Anordnungsgrund, soweit die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Wege der einstweiligen Anordnung
begehrt wird.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2015 - L 12 AS 47/15 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
1. In einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnisses zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw. Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil gegenwärtig weder Wohnungs- noch Obdachlosigkeit droht.
2. Der Senat hält an diesem Obersatz auch angesichts der in diesem Punkt geänderten Rechtsprechung des 6. Senats des LSG NRW (vgl. LSG NRW 6. Senat, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER -) fest, wobei darauf hingewiesen wird, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ein Abwarten der Räumungsklage als nicht zumutbar angesehen wird.
3. Dies mag z.B. dann der Fall sein, wenn der Leistungsempfänger die Heilungsmöglichkeit nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB bereits einmal genutzt hat und die weitere fristlose Kündigung unmittelbar droht, die Wohnung auch im Übrigen schützenswert erscheint und eine nachträgliche Zahlung ein geeignetes Mittel darstellt, den Wohnungsverlust abzuwenden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175628&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER - und - L 6 AS 2086/14 B - rechtskräftig - wonach ein Abwarten der Räumungsklage als nicht zumutbar angesehen wird >>> http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1783/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2015 - L 12 AS 47/15 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
1. In einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnisses zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw. Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil gegenwärtig weder Wohnungs- noch Obdachlosigkeit droht.
2. Der Senat hält an diesem Obersatz auch angesichts der in diesem Punkt geänderten Rechtsprechung des 6. Senats des LSG NRW (vgl. LSG NRW 6. Senat, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER -) fest, wobei darauf hingewiesen wird, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ein Abwarten der Räumungsklage als nicht zumutbar angesehen wird.
3. Dies mag z.B. dann der Fall sein, wenn der Leistungsempfänger die Heilungsmöglichkeit nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB bereits einmal genutzt hat und die weitere fristlose Kündigung unmittelbar droht, die Wohnung auch im Übrigen schützenswert erscheint und eine nachträgliche Zahlung ein geeignetes Mittel darstellt, den Wohnungsverlust abzuwenden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175628&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER - und - L 6 AS 2086/14 B - rechtskräftig - wonach ein Abwarten der Räumungsklage als nicht zumutbar angesehen wird >>> http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1783/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
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