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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Übersteigen mehrere Bewilligungsabschnitte nach dem SGB II, die im Wege der Verbindung oder der objektiven Klagehäufung in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden, nur zusammengerechnet die Dauer eines Jahres, so betrifft die Berufung nicht  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Übersteigen mehrere Bewilligungsabschnitte nach dem SGB II, die im Wege der Verbindung oder der objektiven Klagehäufung in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden, nur zusammengerechnet die Dauer eines Jahres, so betrifft die Berufung nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 24 Jul 2018 - 5:03

wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs 1 Satz 2 SGG.
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.07.2018 - L 14 AS 128/18 NZB
Leitsatz ( Juris )
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=B9E05AB69C609AC6D80C229C03C7A4A7.jp13?showdoccase=1&doc.id=JURE180010582&st=ent

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
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