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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zusatzkosten für kieferorthopädische Versorgung - Mehrbedarf bei unabweisbarem laufenden besonderen Bedarf - Leistungsrecht der Krankenversicherung - fehlende medizinische Notwendigkeit der Zusatzbehandlung

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Beitrag von Willi Schartema Mo 3 März 2014 - 16:41

BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R


Leitsätze ( Autor)
Keine Härtefallleistung im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II für kieferorthopädische Behandlung, denn es lag kein unabweisbarer Bedarf vor.

Wenn die Krankenkasse die Leistungsgewährung abgelehnt hat, kann eine Bedarfsdeckung durch existenzsichernde Leistungen in Betracht kommen. Unter welchen Voraussetzungen dies zu erfolgen hat, ist bisher noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls scheidet eine Leistungsgewährung aus, wenn der Leistungsberechtigte wegen der Erkrankungen keine Kosten geltend macht, die über das hinausgehen, was für die übrigen Kosten für Gesundheitspflege im Regelbedarf vorgesehen ist und wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer medizinisch notwendigen Behandlung trägt.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13308&pos=7&anz=222 

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256

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