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Medizinische Versorgung von Flüchtlingen: Gesundheit für Alle statt lebensgefährlicher Minimalmedizin
Georg Classen (Flüchtlingsrat Berlin) hat eine fulminante Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung am 08.06.2016 unter dem Titel: „Medizinische Versorgung von Flüchtlingen“ verfasst. Darin kritisiert er zunächst grundsätzlich die Beschränkungen, die das Asylbewerberleistungsgesetz vorsieht, und zitiert zustimmend den renommierte Sozialrechtler Eichenhofer:
„Das Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 muss für den Gesetzgeber … ein Anlass sein, die Reichweite des Gesundheitsschutzes für Flüchtlinge und Asylsuchende zu überprüfen. Die Beschränkung des Anspruchs auf eine Akutbehandlung und die Versagung einer nachhaltigen Krankenbehandlung verletzt das Menschenrecht auf Gesundheit und widerspricht auch einem das Sozialleistungsrecht umfassenden Verständnis des Art. 2 11 GG. Danach ist der Staat nicht nur gefordert, sich sämtlicher Eingriffe in das Leben und die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit der Inlandsbewohner zu enthalten, sondern auch zum aktiven Schutz der kranken Menschen durch medizinische Hilfe verpflichtet. Deren Versagung stellte auch die Diskriminierung behinderter Menschen dar, die sowohl international- und europarechtlich wie nach Art. 3 III 2 GG untersagt ist.“
Ausführlich widmet sich Classen sodann dem Bundesrats-Kompromiss zum AsylbLG, der die Möglichkeit für die Länder vorsieht, elektronische Gesundheitskarten auch für Asylsuchende auf freiwilliger Basis einzuführen. Er beschreibt ausführlich den unbefriedigenden Stand in den Bundesländern (zu Niedersachsen weitere Infos hier) und kommt zu dem Ergebnis:
weiter: http://www.nds-fluerat.org/19958/aktuelles/medizinische-versorgung-von-fluechtlingen-gesundheitfuer-alle-statt-lebensgefaehrlicher-minimalmedizin/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/
Willi S
„Das Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 muss für den Gesetzgeber … ein Anlass sein, die Reichweite des Gesundheitsschutzes für Flüchtlinge und Asylsuchende zu überprüfen. Die Beschränkung des Anspruchs auf eine Akutbehandlung und die Versagung einer nachhaltigen Krankenbehandlung verletzt das Menschenrecht auf Gesundheit und widerspricht auch einem das Sozialleistungsrecht umfassenden Verständnis des Art. 2 11 GG. Danach ist der Staat nicht nur gefordert, sich sämtlicher Eingriffe in das Leben und die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit der Inlandsbewohner zu enthalten, sondern auch zum aktiven Schutz der kranken Menschen durch medizinische Hilfe verpflichtet. Deren Versagung stellte auch die Diskriminierung behinderter Menschen dar, die sowohl international- und europarechtlich wie nach Art. 3 III 2 GG untersagt ist.“
Ausführlich widmet sich Classen sodann dem Bundesrats-Kompromiss zum AsylbLG, der die Möglichkeit für die Länder vorsieht, elektronische Gesundheitskarten auch für Asylsuchende auf freiwilliger Basis einzuführen. Er beschreibt ausführlich den unbefriedigenden Stand in den Bundesländern (zu Niedersachsen weitere Infos hier) und kommt zu dem Ergebnis:
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Willi S
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