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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Sieht das Gesetz die Darlehensgewährung für eine Mietkaution als Regelfall vor, muss die vom Hilfebedürftigen (HB) beanspruchte Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf atypische Sonderfälle beschränkt bleiben. Ein derartiger Sonderfall ist hier
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2014 - L 2 AS 2280/13 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Der HB ist in seiner Erwerbsfähigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt und gehört auch aufgrund seines Alters nicht zu einem schwer vermittelbaren Personenkreis. Zukunftsnahe Erwerbschancen sind deshalb nicht auszuschließen. Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren bereits erheblich von dem vom SG Berlin im Verfahren S 37 AS 24431/11 ER zu beurteilenden Sachverhalt, denn dort waren zukunftsnahe Erwerbschancen vom Gericht im Einzelfall für eine Klägerin, die bislang Unterstützung durch Jugendhilfe erfahren hatte, ausdrücklich verneint worden. Weitere Darlehensverpflichtungen des HB, die zu einer erhöhten Aufrechnung führen könnten, bestehen zudem nicht. Auch die Höhe des durch die als Bedarf zu deckende Mietkaution sich ergebenden Darlehens rechtfertigt nicht die Annahme eines atypischen Falles.
Begründete Zweifel an der Verfassungskonformität der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, die eine mehr als ganz entfernte Erfolgschance bedingen könnten, bestehen nicht (siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 15. März 2013, L 2 AS 1829 / 12 B; SG Berlin, Urteil vom 20. März 2013, S 142 AS 21275/12; SG Köln Urteil vom 28. September 2012, S 33 AS 1310/12 und zuletzt LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013 - L 31 AS 1048/13; anderer Meinung LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 448/13 B.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167050&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
Leitsätze (Autor)
Der HB ist in seiner Erwerbsfähigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt und gehört auch aufgrund seines Alters nicht zu einem schwer vermittelbaren Personenkreis. Zukunftsnahe Erwerbschancen sind deshalb nicht auszuschließen. Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren bereits erheblich von dem vom SG Berlin im Verfahren S 37 AS 24431/11 ER zu beurteilenden Sachverhalt, denn dort waren zukunftsnahe Erwerbschancen vom Gericht im Einzelfall für eine Klägerin, die bislang Unterstützung durch Jugendhilfe erfahren hatte, ausdrücklich verneint worden. Weitere Darlehensverpflichtungen des HB, die zu einer erhöhten Aufrechnung führen könnten, bestehen zudem nicht. Auch die Höhe des durch die als Bedarf zu deckende Mietkaution sich ergebenden Darlehens rechtfertigt nicht die Annahme eines atypischen Falles.
Begründete Zweifel an der Verfassungskonformität der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, die eine mehr als ganz entfernte Erfolgschance bedingen könnten, bestehen nicht (siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 15. März 2013, L 2 AS 1829 / 12 B; SG Berlin, Urteil vom 20. März 2013, S 142 AS 21275/12; SG Köln Urteil vom 28. September 2012, S 33 AS 1310/12 und zuletzt LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013 - L 31 AS 1048/13; anderer Meinung LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 448/13 B.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167050&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
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