Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter muss bei notwendigem Umzug eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II für die Umzugskosten und die Mietkaution erteilen , denn diese ist mit einer - nicht beantragten - Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht identisch  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Jobcenter muss bei notwendigem Umzug eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II für die Umzugskosten und die Mietkaution erteilen , denn diese ist mit einer - nicht beantragten - Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht identisch

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Jobcenter muss bei notwendigem Umzug eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II für die Umzugskosten und die Mietkaution erteilen , denn diese ist mit einer - nicht beantragten - Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht identisch  Empty Jobcenter muss bei notwendigem Umzug eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II für die Umzugskosten und die Mietkaution erteilen , denn diese ist mit einer - nicht beantragten - Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht identisch

Beitrag von Willi Schartema Di 12 Feb 2013 - 9:27

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
27.11.2012 - L 5 AS 902/12 B ER


Eine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II zu der
Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft ist nicht Voraussetzung
für den Regelfall gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II (a. A. ohne Begründung: LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011, L 14 AS 2337/10 B ER).

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes.


Denn die "vorherige Zusicherung" i.S.v. § 22
Abs. 6 Satz 1 SGB II ist mit der in § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht identisch.


Nur Letztere setzt ausdrücklich voraus, dass die
Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sein müssen.


Auch ist die Zuständigkeit für die Erteilung einer
solchen Zusicherung anders geregelt:


Für die Prüfung der Angemessenheit der
Unterkunftskosten ist der bisher örtlich zuständige kommunale Träger zuständig
und der neue kommunale Träger zu beteiligen.


Für die Umzugskosten ist der bisher örtlich zuständige
kommunale Träger zuständig, für eine Mietkaution hingegen der neue kommunale
Träger.


Daher kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage, ob
die Miete für die neue Wohnung angemessen ist bzw. ob die Richtlinie des
Antragsgegners nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden ist, nicht an.


Weitere Anmerkungen in diesem Beschluss zur -
Angemessenheit von Umzugskosten:


Kein Anspruch auf Umzugskostenübernahme durch eine
Spedition, wenn der Umzug auch ohne weiteres 2 Tage später stattfinden kann,
ohne das eine Spedition benötigt wird, weil denn die Freunde und Bekannten, der
Sohn oder der Ex-Mann als Helfer zur Verfügung stehen.


Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten ist
begrenzt durch deren Angemessenheit.


Der Leistungsempfänger hat alles zu tun, um seine
Hilfebedürftigkeit zu verringern. Er ist daher gehalten, grundsätzlich den
Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.


Lediglich wenn der Umzug wegen Alters, Behinderung,
körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht
selbst vorgenommen oder durchgeführt werden kann, kann auch die Übernahme der
Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen.


Erstattungsfähig sind für einen in Eigenregie
durchgeführten Umzug insbesondere Aufwendungen für Mietwagen, Anmietung von
Umzugskartons sowie Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehörige
und Bekannter (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 7/09 ER (14)).

Andere Geringverdiener, die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen,
kämen nicht auf die Idee, nur zum Zweck eines vorfristigen Umzugs unter der
Woche ein Umzugsunternehmen zu beauftragen und auf eine zwei Tage später
mögliche Mithilfe von Familienangehörigen zu verzichten.

Gewährt Ihnen der Grundsicherungsträger auch keine
Umzugskosten ? Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, dem Team des
Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/jobcenter-muss-bei-notwendigem-umzug.html

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