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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen ist rechtswidrig. Eine teilweise Deckung von Unterkunftsbedarfen durch Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sieht das Gesetz nicht vor.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen ist rechtswidrig. Eine teilweise Deckung von Unterkunftsbedarfen durch Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sieht das Gesetz nicht vor.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen ist rechtswidrig. Eine teilweise Deckung von Unterkunftsbedarfen durch Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sieht das Gesetz nicht vor.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen ist rechtswidrig. Eine teilweise Deckung von Unterkunftsbedarfen durch Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sieht das Gesetz nicht vor.  Empty Die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen ist rechtswidrig. Eine teilweise Deckung von Unterkunftsbedarfen durch Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sieht das Gesetz nicht vor.

Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Aug 2017 - 7:58

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.06.2017 - L 7 AS 607/17 - Revision zugelassen



LSG NRW: Auch nach neuer Gesetzeslage ist die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehens im SG B II Bezug unzulässig:

Leitsatz ( Redakteur )


§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ist auf Mietkautionsdarlehen gem. § 22 Abs. 6 Satz 1, 3 SGB II nicht anwendbar (zweifelnd auch BSG Beschluss vom 29.06.2015 - B 4 AS 11/15 R; offen gelassen bei BSG Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 28/14 R).

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194245&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 
 
Hinweis: Hinweis: Vorschlag einer bundesweiten Kampagne gegen verfassungswidrige Aufrechnung unterhalb des Existenzminimums

Die Aufrechnung von darlehensweise erbrachten Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen mit SGB-II-Leistungen ist nicht zulässig!

Nach Auffassung von Tacheles e.V. ist die Aufrechnung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen nach § 42a Abs. 2 SGB II mit den SGB-II-Regelbedarfen verfassungswidrig. Der Erwerbslosenverein regt eine bundesweite Kampagne an, Leistungsberechtigte dabei zu unterstützen, sich gegen die durch Aufrechnungen verursachte Unterschreitung des Existenzminimums mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. Da die Regelung auch bei der Sozialgerichtsbarkeit und in der Fachliteratur umstritten ist, sehen wir realistische Chancen, die Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungsdarlehen mittelfristig mit Hilfe zahlreicher Klagen und einer politischen Kampagne zu Fall zu bringen.
Weiter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2202/
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
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