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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen ist rechtswidrig. Eine teilweise Deckung von Unterkunftsbedarfen durch Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sieht das Gesetz nicht vor.
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Die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen ist rechtswidrig. Eine teilweise Deckung von Unterkunftsbedarfen durch Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sieht das Gesetz nicht vor.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.06.2017 - L 7 AS 607/17 - Revision zugelassen
LSG NRW: Auch nach neuer Gesetzeslage ist die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehens im SG B II Bezug unzulässig:
Leitsatz ( Redakteur )
§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ist auf Mietkautionsdarlehen gem. § 22 Abs. 6 Satz 1, 3 SGB II nicht anwendbar (zweifelnd auch BSG Beschluss vom 29.06.2015 - B 4 AS 11/15 R; offen gelassen bei BSG Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 28/14 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194245&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Hinweis: Vorschlag einer bundesweiten Kampagne gegen verfassungswidrige Aufrechnung unterhalb des Existenzminimums
Die Aufrechnung von darlehensweise erbrachten Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen mit SGB-II-Leistungen ist nicht zulässig!
Nach Auffassung von Tacheles e.V. ist die Aufrechnung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen nach § 42a Abs. 2 SGB II mit den SGB-II-Regelbedarfen verfassungswidrig. Der Erwerbslosenverein regt eine bundesweite Kampagne an, Leistungsberechtigte dabei zu unterstützen, sich gegen die durch Aufrechnungen verursachte Unterschreitung des Existenzminimums mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. Da die Regelung auch bei der Sozialgerichtsbarkeit und in der Fachliteratur umstritten ist, sehen wir realistische Chancen, die Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungsdarlehen mittelfristig mit Hilfe zahlreicher Klagen und einer politischen Kampagne zu Fall zu bringen.
Weiter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2202/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
Willi S
LSG NRW: Auch nach neuer Gesetzeslage ist die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehens im SG B II Bezug unzulässig:
Leitsatz ( Redakteur )
§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ist auf Mietkautionsdarlehen gem. § 22 Abs. 6 Satz 1, 3 SGB II nicht anwendbar (zweifelnd auch BSG Beschluss vom 29.06.2015 - B 4 AS 11/15 R; offen gelassen bei BSG Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 28/14 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194245&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Hinweis: Vorschlag einer bundesweiten Kampagne gegen verfassungswidrige Aufrechnung unterhalb des Existenzminimums
Die Aufrechnung von darlehensweise erbrachten Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen mit SGB-II-Leistungen ist nicht zulässig!
Nach Auffassung von Tacheles e.V. ist die Aufrechnung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen nach § 42a Abs. 2 SGB II mit den SGB-II-Regelbedarfen verfassungswidrig. Der Erwerbslosenverein regt eine bundesweite Kampagne an, Leistungsberechtigte dabei zu unterstützen, sich gegen die durch Aufrechnungen verursachte Unterschreitung des Existenzminimums mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. Da die Regelung auch bei der Sozialgerichtsbarkeit und in der Fachliteratur umstritten ist, sehen wir realistische Chancen, die Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungsdarlehen mittelfristig mit Hilfe zahlreicher Klagen und einer politischen Kampagne zu Fall zu bringen.
Weiter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2202/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
Willi S
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