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Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - L 19 AS 1769/13 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Die Erfüllung des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II kann zwar mit der Inanspruchnahme der Elternzeit in Betracht kommen, da bei Inanspruchnahme der Elternzeit zwar das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, aber die wechselseitigen Hauptpflichten wie die Vergütungspflicht und die Arbeitspflicht ruhen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 1030/11) und damit wegen des Fortfalls des Arbeitsentgelts sich die Hilfebedürftigkeit vergrößert. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer absichtlichen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zumindest voraussetzt, dass der Leistungsbezieherin die Fortführung ihrer bisherigen Tätigkeit i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ab der Einschulung ihres Kindes zumutbar gewesen ist. Auch wird zu erwägen sein, bei der Prüfung der Absicht i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Wertung von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB II einzubeziehen. Hiernach stellt nur die Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen eine Pflichtverletzung dar und dies auch dann nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist.
Die Regelvermutung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 SGB II, wonach bei einem Kind über drei Jahre bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine Gefährdung der Erziehung anzunehmen und damit eine Erwerbstätigkeit eines Elternteils zumutbar ist, greift nur ein, wenn eine Betreuung und damit Erziehung des Kindes sichergestellt ist. Maßgeblich ist die objektive Betreuungssituation. Die LB hat vorliegend substantiiert bestritten, dass eine Betreuung ihres Kindes nach 16.00 Uhr ab der Einschulung bei der Fortführung ihrer bisherigen Tätigkeit unter den gleichen Arbeitsbedingungen gesichert gewesen ist. Insoweit besteht Aufklärungsbedarf. Auch wird in die Abwägung mit einzubeziehen sein, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG die Möglichkeit einer Übertragung der Elternzeit bis zu 12 Monate der insgesamt maximal dreijährigen Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes mit Zustimmung des Arbeitsgebers geschaffen hat und dabei insbesondere die Situation der Betreuung eines Kindes im ersten Schuljahr berücksichtigt hat. Ob eine Verweisung auf die nach § 15 Abs. 2 BEEG zulässig Arbeitsmöglichkeit von wöchentlich bis zu 30 Stunden (§ 15 Abs. 4 S. 1 BEEG) zulässig ist, ist umstritten.
Diese Erwägungen sind auch bei Prüfung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II zu berücksichtigen. Ein solcher setzt voraus, dass das Verhalten des Ersatzpflichtigen objektiv sozialwidrig gewesen ist (vgl. BSG Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166269&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Erfüllung des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II kann zwar mit der Inanspruchnahme der Elternzeit in Betracht kommen, da bei Inanspruchnahme der Elternzeit zwar das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, aber die wechselseitigen Hauptpflichten wie die Vergütungspflicht und die Arbeitspflicht ruhen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 1030/11) und damit wegen des Fortfalls des Arbeitsentgelts sich die Hilfebedürftigkeit vergrößert. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer absichtlichen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zumindest voraussetzt, dass der Leistungsbezieherin die Fortführung ihrer bisherigen Tätigkeit i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ab der Einschulung ihres Kindes zumutbar gewesen ist. Auch wird zu erwägen sein, bei der Prüfung der Absicht i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Wertung von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB II einzubeziehen. Hiernach stellt nur die Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen eine Pflichtverletzung dar und dies auch dann nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist.
Die Regelvermutung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 SGB II, wonach bei einem Kind über drei Jahre bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine Gefährdung der Erziehung anzunehmen und damit eine Erwerbstätigkeit eines Elternteils zumutbar ist, greift nur ein, wenn eine Betreuung und damit Erziehung des Kindes sichergestellt ist. Maßgeblich ist die objektive Betreuungssituation. Die LB hat vorliegend substantiiert bestritten, dass eine Betreuung ihres Kindes nach 16.00 Uhr ab der Einschulung bei der Fortführung ihrer bisherigen Tätigkeit unter den gleichen Arbeitsbedingungen gesichert gewesen ist. Insoweit besteht Aufklärungsbedarf. Auch wird in die Abwägung mit einzubeziehen sein, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG die Möglichkeit einer Übertragung der Elternzeit bis zu 12 Monate der insgesamt maximal dreijährigen Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes mit Zustimmung des Arbeitsgebers geschaffen hat und dabei insbesondere die Situation der Betreuung eines Kindes im ersten Schuljahr berücksichtigt hat. Ob eine Verweisung auf die nach § 15 Abs. 2 BEEG zulässig Arbeitsmöglichkeit von wöchentlich bis zu 30 Stunden (§ 15 Abs. 4 S. 1 BEEG) zulässig ist, ist umstritten.
Diese Erwägungen sind auch bei Prüfung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II zu berücksichtigen. Ein solcher setzt voraus, dass das Verhalten des Ersatzpflichtigen objektiv sozialwidrig gewesen ist (vgl. BSG Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166269&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244
Willi S
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