Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.

Nach unten

Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.  Empty Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.

Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jan 2014 - 14:22

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - L 19 AS 1769/13 B - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)

Die Erfüllung des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II kann zwar mit der Inanspruchnahme der Elternzeit in Betracht kommen, da bei Inanspruchnahme der Elternzeit zwar das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, aber die wechselseitigen Hauptpflichten wie die Vergütungspflicht und die Arbeitspflicht ruhen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 1030/11) und damit wegen des Fortfalls des Arbeitsentgelts sich die Hilfebedürftigkeit vergrößert. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer absichtlichen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zumindest voraussetzt, dass der Leistungsbezieherin die Fortführung ihrer bisherigen Tätigkeit i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ab der Einschulung ihres Kindes zumutbar gewesen ist. Auch wird zu erwägen sein, bei der Prüfung der Absicht i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Wertung von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB II einzubeziehen. Hiernach stellt nur die Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen eine Pflichtverletzung dar und dies auch dann nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist.

Die Regelvermutung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 SGB II, wonach bei einem Kind über drei Jahre bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine Gefährdung der Erziehung anzunehmen und damit eine Erwerbstätigkeit eines Elternteils zumutbar ist, greift nur ein, wenn eine Betreuung und damit Erziehung des Kindes sichergestellt ist. Maßgeblich ist die objektive Betreuungssituation. Die LB hat vorliegend substantiiert bestritten, dass eine Betreuung ihres Kindes nach 16.00 Uhr ab der Einschulung bei der Fortführung ihrer bisherigen Tätigkeit unter den gleichen Arbeitsbedingungen gesichert gewesen ist. Insoweit besteht Aufklärungsbedarf. Auch wird in die Abwägung mit einzubeziehen sein, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG die Möglichkeit einer Übertragung der Elternzeit bis zu 12 Monate der insgesamt maximal dreijährigen Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes mit Zustimmung des Arbeitsgebers geschaffen hat und dabei insbesondere die Situation der Betreuung eines Kindes im ersten Schuljahr berücksichtigt hat. Ob eine Verweisung auf die nach § 15 Abs. 2 BEEG zulässig Arbeitsmöglichkeit von wöchentlich bis zu 30 Stunden (§ 15 Abs. 4 S. 1 BEEG) zulässig ist, ist umstritten.

Diese Erwägungen sind auch bei Prüfung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II zu berücksichtigen. Ein solcher setzt voraus, dass das Verhalten des Ersatzpflichtigen objektiv sozialwidrig gewesen ist (vgl. BSG Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166269&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Kein Aufenthaltsrecht aus der Fortwirkung der Arbeitnehmereigenschaft wegen Elternzeit - (Kein) fortwirkender Arbeitnehmerstatus nach Geburt eines Kindes über die Zeit des Mutterschutzes hinaus wegen Bezug von Elterngeld
» Kein SGB II- Anspruch - Aufenthaltsrecht als Familienangehörige nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU verneint wegen fehlender Unterhaltsgewährung der Eltern - kein SGB XII Anspruch wegen Rückkehr nach Bulgarien mit Inanspruchnahme des dortigen
» Aufforderung des Jobcenters, vorzeitig Altersrente zu beantragen ist nicht rechtswidrig, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters im Sinne der §§ 1 bis 5 der
» Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus ( BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R).
» Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt - keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes - keine Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11b SGB II im einstweiligen Rechtsschutz - Räumungsklage - Kosten der Unterkunft ( verneinend

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten