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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt - keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes - keine Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11b SGB II im einstweiligen Rechtsschutz - Räumungsklage - Kosten der Unterkunft ( verneinend  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt - keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes - keine Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11b SGB II im einstweiligen Rechtsschutz - Räumungsklage - Kosten der Unterkunft ( verneinend  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Nov 2015 - 9:23

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.10.2015 - L 19 AS 1623/15 B ER, L 19 AS 1624/15 B - rechtskräftig





Leitsatz ( Redakteur )

1. Im Hauptsacheverfahren geschützte Freibeträge nach § 11b SGB II finden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Berücksichtigung, sie müssen vielmehr zur Deckung des aktuellen Bedarfes regelmäßig ausgeschöpft werden. Es handelt sich bei den Freibeträgen nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 - 6 SGB II, Abs. 2 und 3 SGB II um bereite Mittel, die tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen und die über das Existenzminimum hinausgehen, das im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gesichert werden soll. Derartige Einkommensfreibeträge sind für die Sicherstellung des Existenzminimums regelmäßig einzusetzen. Dieser Einsatz ist gegenüber einer Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorrangig.

2. Ebenso haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund betreffend die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht glaubhaft gemacht.

3. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 24.06.2015 - L 19 AS 360/15 B ER und vom 06.07.2015 - L 19 AS 931/15 B ER - mit Darstellung des Meinungsstandes) ist in der Regel die Erhebung einer Räumungsklage erforderlich. Selbst wenn ein Mietrückstand, eine Kündigung bzw. Androhung einer Kündigung seitens des Vermieters für die Annahme eines Anordnungsgrundes als ausreichend angesehen wird, ergibt sich eine aktuelle Gefährdung der Wohnung nicht aus dem Vortrag der Antragsteller. Nach eigenen Angaben bestehen keine Mietschulden.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181264&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/


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