Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Aufforderung des Jobcenters, vorzeitig Altersrente zu beantragen ist nicht rechtswidrig, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters im Sinne der §§ 1 bis 5 der
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Aufforderung des Jobcenters, vorzeitig Altersrente zu beantragen ist nicht rechtswidrig, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters im Sinne der §§ 1 bis 5 der
Unbilligkeitsverordnung. Der Widerspruch gegen den Bescheid hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Das JC hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.08.2014 - L 7 AS 836/14 B ER
Leitsätze (Autor)
Der Antragsteller ist selbst bei Bezug einer abschlagsfreien Altersrente weiterhin auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen. Die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente sowie ergänzender Leistungen nach dem SGB XII vermindert jedoch die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des SGB II. Daher besteht eine Verpflichtung zur Beantragung vorrangiger Leistungen gemäß § 12a Satz 1 SGB II.
Es muss nicht entschieden werden, ob sich der Antragsteller auf eine Unbilligkeit berufen könnte, die daraus resultierte, dass die nach § 12a SGB II eingesparten Leistungen geringer als die statt dessen prognostisch zu zahlenden SGB XII-Leistungen wären, weil ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht gegeben ist.
Durch die Aufforderung des JC kann eine Reduzierung nicht nur der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, sondern auch der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II und dem SGB XII erreicht werden.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, denn auch nicht hilfebedürftige Versicherte haben bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gleiche Abschläge hinzunehmen. ( vgl. SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 – S 17 AS 4284/13 – n. v. ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172175&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. zur gleichen Auffassung LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013
- L 7 AS 525/13 B ER und - L 7 AS 526/13 B - Angesichts der Tatsache, dass auch die reguläre Altersrente nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und folglich auch in diesem Falle Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII nicht vermieden werden kann, ist ein Fall der Unbilligkeit nicht gegeben.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.08.2014 - L 7 AS 836/14 B ER
Leitsätze (Autor)
Der Antragsteller ist selbst bei Bezug einer abschlagsfreien Altersrente weiterhin auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen. Die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente sowie ergänzender Leistungen nach dem SGB XII vermindert jedoch die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des SGB II. Daher besteht eine Verpflichtung zur Beantragung vorrangiger Leistungen gemäß § 12a Satz 1 SGB II.
Es muss nicht entschieden werden, ob sich der Antragsteller auf eine Unbilligkeit berufen könnte, die daraus resultierte, dass die nach § 12a SGB II eingesparten Leistungen geringer als die statt dessen prognostisch zu zahlenden SGB XII-Leistungen wären, weil ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht gegeben ist.
Durch die Aufforderung des JC kann eine Reduzierung nicht nur der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, sondern auch der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II und dem SGB XII erreicht werden.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, denn auch nicht hilfebedürftige Versicherte haben bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gleiche Abschläge hinzunehmen. ( vgl. SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 – S 17 AS 4284/13 – n. v. ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172175&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. zur gleichen Auffassung LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013
- L 7 AS 525/13 B ER und - L 7 AS 526/13 B - Angesichts der Tatsache, dass auch die reguläre Altersrente nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und folglich auch in diesem Falle Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII nicht vermieden werden kann, ist ein Fall der Unbilligkeit nicht gegeben.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/
Willi S
Ähnliche Themen
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Ermessensausübung – keine Unbilligkeit
» Antragsteller war verpflichtet eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, denn das Jobcenter habe die notwendigerweise vorzunehmende Ermessensentscheidung erkannt und dieses Ermessen nach Sinn und Zweck des § 12a SGB II ausgeübt.
» Die Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Altersrente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Nichtvorliegen von Unbilligkeit - Ermessensausübung - Verfassungsgemäßheit des § 12 a SGB II
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Anforderungen an die Ermessensausübung
» Antragsteller war verpflichtet eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, denn das Jobcenter habe die notwendigerweise vorzunehmende Ermessensentscheidung erkannt und dieses Ermessen nach Sinn und Zweck des § 12a SGB II ausgeübt.
» Die Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Altersrente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Nichtvorliegen von Unbilligkeit - Ermessensausübung - Verfassungsgemäßheit des § 12 a SGB II
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Anforderungen an die Ermessensausübung
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema