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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus ( BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R). EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus ( BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus ( BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus ( BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus ( BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus ( BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus ( BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus ( BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus ( BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R).

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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus ( BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R). Empty Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus ( BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R).

Beitrag von Willi Schartema Sa 11 Aug 2018 - 3:55

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 31.07.2018 - L 21 AS 50/17 B - rechtskräftig 

Orientierungssatz ( Redakteur )

2. Zu Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die - wie hier der Fall - erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, hat das BSG mit Urteil vom 30.03.2017 (B 14 AS 13/16 R) seine bisherige Rechtsprechung hierzu weiterentwickelt und entschieden, dass diese Nebenkostennachforderungen (auch dann) ein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung sind, wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war und eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201569&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2393/
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