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Kein SGB II- Anspruch - Aufenthaltsrecht als Familienangehörige nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU verneint wegen fehlender Unterhaltsgewährung der Eltern - kein SGB XII Anspruch wegen Rückkehr nach Bulgarien mit Inanspruchnahme des dortigen
Sozialhilfesystems zumutbar - verfestigter Aufenthalt
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 09.06.2016 - L 31 AS 1158/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. 21. jährige bulgarische Antragstellerin hat keinen Anspruch auf ALG II, weil Sie keinen Unterhalt von den Eltern erhält - Unterhaltsgewährung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU.
2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
3. Der Senat folgt den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urteile vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 59/13 R; B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R, vom 16. Dezember 2015 B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R und vom 20. Januar 2016 B 14 AS 15/15 R, B 14 AS 35/15 R) zur vorliegenden Problematik jedenfalls nicht in vollem Umfang.
4. Zum einen verneint der hier erkennende Senat einen verfestigten Aufenthalt der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland auch im Sinne der genannten BSG-Rechtsprechung, der zu einem Anspruch nach dem SGB XII führen könnte, zum anderen hält er die Rückkehr nach Bulgarien mit Inanspruchnahme des dortigen Sozialhilfesystems im Rahmen einer die Bedürftigkeit verhindernden Selbsthilfe für ohne weiteres zumutbar.
5. Von einem verfestigten Aufenthalt in Deutschland kann auch nach Ablauf von 6 Monaten nicht ausgegangen werden, wenn der Antragsteller zu den Weihnachtsfeiertagen zu seinen Eltern eingereist ist und bereits einen Monat später Leistungen nach dem SGB II beantragt hat.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185893&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Vgl. dazu auch: LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2015 - L 7 AS 372/15 B ER und - L 7 AS 373/15 B - rechtskräftig - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsgewährung an EU-Ausländer bei Aufenthalt wegen Familiennachzug zu einem erwerbstätigen Angehörigen - Weil die Tochter der Antragstellerin zumindest 100,- EUR im Monat an Unterstützung zukommen lässt, handelt es sich bei der Antragstellerin um eine Familienangehörige in diesem Sinne.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 09.06.2016 - L 31 AS 1158/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. 21. jährige bulgarische Antragstellerin hat keinen Anspruch auf ALG II, weil Sie keinen Unterhalt von den Eltern erhält - Unterhaltsgewährung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU.
2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
3. Der Senat folgt den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urteile vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 59/13 R; B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R, vom 16. Dezember 2015 B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R und vom 20. Januar 2016 B 14 AS 15/15 R, B 14 AS 35/15 R) zur vorliegenden Problematik jedenfalls nicht in vollem Umfang.
4. Zum einen verneint der hier erkennende Senat einen verfestigten Aufenthalt der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland auch im Sinne der genannten BSG-Rechtsprechung, der zu einem Anspruch nach dem SGB XII führen könnte, zum anderen hält er die Rückkehr nach Bulgarien mit Inanspruchnahme des dortigen Sozialhilfesystems im Rahmen einer die Bedürftigkeit verhindernden Selbsthilfe für ohne weiteres zumutbar.
5. Von einem verfestigten Aufenthalt in Deutschland kann auch nach Ablauf von 6 Monaten nicht ausgegangen werden, wenn der Antragsteller zu den Weihnachtsfeiertagen zu seinen Eltern eingereist ist und bereits einen Monat später Leistungen nach dem SGB II beantragt hat.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185893&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Vgl. dazu auch: LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2015 - L 7 AS 372/15 B ER und - L 7 AS 373/15 B - rechtskräftig - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsgewährung an EU-Ausländer bei Aufenthalt wegen Familiennachzug zu einem erwerbstätigen Angehörigen - Weil die Tochter der Antragstellerin zumindest 100,- EUR im Monat an Unterstützung zukommen lässt, handelt es sich bei der Antragstellerin um eine Familienangehörige in diesem Sinne.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
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