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LSG Schleswig-Holstein: Vermieterin kann gegenüber dem Jobcenter keine Mietforderungen und Renovierungskosten geltend machen
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil
vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10 rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160699
Eigener Leitsatz
Die Vermieterin kann mangels eigener
Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II auf Zahlung
ausstehender Mietforderungen und Schadensersatzforderungen aus dem
Mietverhältnis zwischen ihr und den Hilfebedürftigen gegenüber dem
Grundsicherungsträger geltend machen, denn sie ist nicht leistungsberechtigt.
Ein Anspruch lässt sich auch nicht aus § 22 Abs. 4 SGB
II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung herleiten.
Danach sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung
von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den
Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II stellt keine
Anspruchsgrundlage von Vermietern dar. Sie begründet keinen eigenen Anspruch
von Vermietern gegenüber Leistungsträgern auf Zahlung der Miete an sich. Denn
die Vorschrift vermittelt keinen Drittschutz, sondern dient dem Schutz des
Hilfebedürftigen im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens.
Mit der Neuregelung des § 22 Abs. 7 SGB II n. F.
sollten die Interessen von Vermietern gestärkt werden. Es wurde die bisherige
Regelung des § 22 Abs. 4 SGB II a. F. um die Verpflichtung des Leistungsträgers
zur Auszahlung der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung an
Vermieter oder andere Empfangsberechtigte ergänzt, wenn der Hilfebedürftige
dies so vom Leistungsträger begehrt.
Gleichzeitig heißt es in der Gesetzesbegründung
hierzu, dass die Regelung lediglich eine Empfangsberechtigung für Vermieter oder
andere Empfangsberechtigte begründe.
Durch die Zahlungsbestimmung würden keine Rechte und
Pflichten von Vermietern oder anderen Empfangsberechtigten gegenüber den
Leistungsträger begründet (Bundestags-Drucks. 17/3404, Seite 98). Sollen aber
durch die Neuregelung des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II n. F. keine Rechte von
Vermietern gegenüber dem Leistungsträger begründet werden, obgleich insgesamt
mit der Neuregelung die Interessen von Vermietern gestärkt werden sollten (vgl.
Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 1. Aufl., Rdn. 355),
so spricht dies dafür, dass ein Recht des Vermieters gegenüber dem
Leistungsträger auf Zahlung an sich erst recht nicht durch die Regelung in § 22
Abs. 4 SGB II a. F., welche der Neuregelung in § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II n. F.
entspricht, begründet werden sollte.
Rechtstipp: Ebenso im Ergebnis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2010, L 9 AS 480/10,
Sozialgericht Landshut, Urteil vom 11.07.2012 - S 11 AS 78/12 und Sozialgericht
Karlsruhe Urteil vom 11.01.2011, - S 17 AS 5518/08
Der Vermieter eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II
kann vom Grundsicherungsträger nicht die Übernahme von Mietschulden und
Renovierungskosten seiner früheren Wohnung verlangen .
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/lsg-schleswig-holstein-vermieterin-kann.html
Willi S
vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10 rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160699
Eigener Leitsatz
Die Vermieterin kann mangels eigener
Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II auf Zahlung
ausstehender Mietforderungen und Schadensersatzforderungen aus dem
Mietverhältnis zwischen ihr und den Hilfebedürftigen gegenüber dem
Grundsicherungsträger geltend machen, denn sie ist nicht leistungsberechtigt.
Ein Anspruch lässt sich auch nicht aus § 22 Abs. 4 SGB
II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung herleiten.
Danach sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung
von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den
Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II stellt keine
Anspruchsgrundlage von Vermietern dar. Sie begründet keinen eigenen Anspruch
von Vermietern gegenüber Leistungsträgern auf Zahlung der Miete an sich. Denn
die Vorschrift vermittelt keinen Drittschutz, sondern dient dem Schutz des
Hilfebedürftigen im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens.
Mit der Neuregelung des § 22 Abs. 7 SGB II n. F.
sollten die Interessen von Vermietern gestärkt werden. Es wurde die bisherige
Regelung des § 22 Abs. 4 SGB II a. F. um die Verpflichtung des Leistungsträgers
zur Auszahlung der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung an
Vermieter oder andere Empfangsberechtigte ergänzt, wenn der Hilfebedürftige
dies so vom Leistungsträger begehrt.
Gleichzeitig heißt es in der Gesetzesbegründung
hierzu, dass die Regelung lediglich eine Empfangsberechtigung für Vermieter oder
andere Empfangsberechtigte begründe.
Durch die Zahlungsbestimmung würden keine Rechte und
Pflichten von Vermietern oder anderen Empfangsberechtigten gegenüber den
Leistungsträger begründet (Bundestags-Drucks. 17/3404, Seite 98). Sollen aber
durch die Neuregelung des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II n. F. keine Rechte von
Vermietern gegenüber dem Leistungsträger begründet werden, obgleich insgesamt
mit der Neuregelung die Interessen von Vermietern gestärkt werden sollten (vgl.
Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 1. Aufl., Rdn. 355),
so spricht dies dafür, dass ein Recht des Vermieters gegenüber dem
Leistungsträger auf Zahlung an sich erst recht nicht durch die Regelung in § 22
Abs. 4 SGB II a. F., welche der Neuregelung in § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II n. F.
entspricht, begründet werden sollte.
Rechtstipp: Ebenso im Ergebnis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2010, L 9 AS 480/10,
Sozialgericht Landshut, Urteil vom 11.07.2012 - S 11 AS 78/12 und Sozialgericht
Karlsruhe Urteil vom 11.01.2011, - S 17 AS 5518/08
Der Vermieter eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II
kann vom Grundsicherungsträger nicht die Übernahme von Mietschulden und
Renovierungskosten seiner früheren Wohnung verlangen .
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/lsg-schleswig-holstein-vermieterin-kann.html
Willi S
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