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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Apr 2019 - 9:45

Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Juris )

Bei einem nach § 75 Abs 1 SGG einfach Beigeladenen ist im Falle einer überlangen Verfahrensdauer regelmäßig kein immaterieller Nachteil nach § 198 Abs 2 Satz 1 GVG zu vermuten. Allein der Umstand der einfachen Beiladung reicht nicht aus, um eine Nachteilsvermutung zu begründen. Ein einfach beigeladener Verfahrensbeteiligten kann deshalb im Allgemeinen einen Schadensersatzanspruch wegen einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahren nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG nur dann haben, wenn er im Einzelfall tatsächlich nachweisbar einen Schaden erlitten hat.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205068&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2496/
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