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. Eine Werkstatt für behinderte Menschen kann dem zuständigen Sozialhilfeträger als Kostenträger für Maßnahmen nach den §§ 53 ff. SGB XII keine Einzelansprüche von Werkstattmitarbeiter/innen auf eine angemessene Vergütung geltend machen.
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Juni 2015 (Az.: L 9 SO 47/12):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Zwar kann in Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen dem Hilfeempfänger, der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger grundsätzlich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem öffentlichen Träger anerkannt werden. Dieser Zahlungsanspruch darf aber nicht über den mit der Kostenübernahme gegenüber den Hilfeempfänger/innen erklärten Schuldbeitritt hinausgehen.
3. Einwendungen in Bezug auf die Kostenübernahme dem Grunde und der Höhe nach dürfen ausschließlich von den Hilfeempfänger/innen selbst gegenüber dem Kostenträger erhoben werden.
4. Über einen Anspruch auf Übernahme von weiteren Kosten verfügt im Verhältnis zum Sozialhilfeträger aufgrund des höchstpersönlichen Anspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53 ff. SGB XII nur der einzelne Hilfeempfänger selbst.
5. Wenn ein Einrichtungsträger mit den im Rahmen der Vergütungsvereinbarung entsprechend § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII getroffenen Regelungen nicht einverstanden ist oder Anwendungsschwierigkeiten bestehen, dann können höhere Zahlungen von der WfbM nicht im Wege der Klage in Bezug auf Einzelansprüche betroffener Werkstattmitarbeiter/innen gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger begehrt werden.
6. Diese Vergütungsvereinbarung umfasst lediglich die Rahmenbedingungen für den Anspruch, den der einzelne Hilfeempfänger gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann.
7. Ein Zahlungsanspruch der Einrichtung besteht erst auf der Grundlage des Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers in Form der Kostenübernahme durch den Bewilligungsbescheid gegenüber der einzelnen hilfebedürftigen Person.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Zwar kann in Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen dem Hilfeempfänger, der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger grundsätzlich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem öffentlichen Träger anerkannt werden. Dieser Zahlungsanspruch darf aber nicht über den mit der Kostenübernahme gegenüber den Hilfeempfänger/innen erklärten Schuldbeitritt hinausgehen.
3. Einwendungen in Bezug auf die Kostenübernahme dem Grunde und der Höhe nach dürfen ausschließlich von den Hilfeempfänger/innen selbst gegenüber dem Kostenträger erhoben werden.
4. Über einen Anspruch auf Übernahme von weiteren Kosten verfügt im Verhältnis zum Sozialhilfeträger aufgrund des höchstpersönlichen Anspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53 ff. SGB XII nur der einzelne Hilfeempfänger selbst.
5. Wenn ein Einrichtungsträger mit den im Rahmen der Vergütungsvereinbarung entsprechend § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII getroffenen Regelungen nicht einverstanden ist oder Anwendungsschwierigkeiten bestehen, dann können höhere Zahlungen von der WfbM nicht im Wege der Klage in Bezug auf Einzelansprüche betroffener Werkstattmitarbeiter/innen gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger begehrt werden.
6. Diese Vergütungsvereinbarung umfasst lediglich die Rahmenbedingungen für den Anspruch, den der einzelne Hilfeempfänger gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann.
7. Ein Zahlungsanspruch der Einrichtung besteht erst auf der Grundlage des Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers in Form der Kostenübernahme durch den Bewilligungsbescheid gegenüber der einzelnen hilfebedürftigen Person.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
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