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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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LSG Schleswig-Holstein: Slowakische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II - Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums
Nach Auffassung des vom heutigem Tage veröffentlichtem, rechtskräftigem Beschluss des LSG Schleswig-Holstein, Az. L 6 AS 29/13 B sind die Leistungen für die im Frauenhaus untergebrachte Antragstellerin allerdings auf ihr Existenzminimum zu begrenzen.
Dieses beträgt nach
Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Asylbewerberleistungsgesetz vom 18. Juni 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 ,
Rn. 134 f) 336,00 EUR monatlich (in diesem Sinne auch LSG Potsdam,
Beschluss vom 23. Juli 2012 - L 18 AS 1867/12 B ER ).
Nach dem gegenwärtigen
Erkenntnisstand bestehen erhebliche Zweifel daran, ob § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 SGB II für EU-Bürger Anwendung finden kann.
Auch das
Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Pressebericht zum Verfahren B 4
AS 54/12 R (Terminbericht vom 30. Januar 2013) ausdrücklich die Frage
aufgeworfen, ob der gesetzlich festgeschriebene unbegrenzte Ausschluss
von Unionsbürgern gegen EU-Recht – insbesondere die VO (EG) Nr. 883/2008
– verstößt, diese Frage allerdings nicht abschließend entschieden, da
im zu entscheidenden Fall aufgrund der Vorwirkungen der Geburt eines
Kindes bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bestand.
Mit guten Gründen wird
von den Instanzgerichten bezweifelt, dass der generelle
Leistungsausschluss wegen vorrangiger Regelungen des Rechts der
Europäischen Union auf Antragsteller mit der Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union Anwendung finden kann (in diesem
Sinne Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober
2012 - L 7 AS 3836/12 ER-B -; Landessozialgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2012 - L 7 AS 515/12 B ER -;
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.
Mai 2012 - L 6 AS 412/12 B ER -; Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2012 - L 14 AS 763/12 B ER
-; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juli 2011 - L 7 AS
107/11 B ER ).
Es gibt allerdings auch
Landessozialgerichte, die von einer Vereinbarkeit mit dem
Gemeinschaftsrecht ausgehen (u. a. Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 2012 - L 13 AS 2355/12 ER B
-; Landessozialgericht Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2012
- L 11 AS 39/12 B ER -; Landessozialgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2012 -L 7 AS 758/12 B ER
-; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 -
L 20 AS 802/12 B ER ).
Der Senat hat erhebliche
Bedenken gegen die in der Rechtsprechung teilweise vertretene
Auffassung (so etwa: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 20. September 2012 - L 5 AS 2049/12 B ER -; Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 - L 20 AS 2/12 B ER -;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2012 - L 5
AS 2157/11 B ER -; Landessozialgericht Niedersachen-Bremen, Beschluss
vom 3. August 2012 - L 11 AS 39/12 B ER -; Peters in: Estelmann, SGB II,
Stand: Ergänzungslieferung Nr. 26, § 7 Rn. 14),
dass der
Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Art. 24 Abs. 2
der Richtlinie 2004/38/EG – sog. Unionsbürgerrichtlinie – auch gedeckt
ist, soweit Leistungen zum Lebensunterhalt begehrt werden
(wie hier:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - L
7 AS 3836/12 ER B -; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 27. April 2012 - L 14 AS 773/12 B ER -; Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. August 2011 - L 15 AS 188/11 B
ER -; Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 14. Juli 2011 - L 7 AS
107/11 B ER -; Thie/Schoch in: LPK SGB II, 4. Aufl., § 7 Rn. 28, 31).
Nach dieser Richtlinie
ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als
Arbeitnehmern oder Selbständigen bzw. gleichgestellten Personen während
der ersten Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des
längeren Zeitraums einen Anspruch auf Sozialhilfe zuzuerkennen.
Nach Auffassung des
Senats sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II für erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht als Sozialhilfeleistungen im
Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie anzusehen.
Das Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 29. April 2012 – L 14 AS
763/12 B ER – überzeugende Gründe dafür genannt, dass der Ausschluss von
Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie nur auf Sozialhilfe im
engeren Sinne (also nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII))
bezogen werden darf, denn nur insoweit liegt kein Arbeitsmarktbezug vor.
Dieser Auslegung steht
auch nicht entgegen, dass das BSG (Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS
23/10 R -) das SGB II als Fürsorgegesetz im Sinne der Europäischen
Fürsorgerichtlinie bezeichnet hat, da sich diese Ausführungen allein auf
die Terminologie des Vertrages nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen
(EFA) aus dem Jahr 1953 und nicht auf die aktuelle
gemeinschaftsrechtliche Terminologie bezog.
Dem Sozialgericht ist
allerdings zuzugeben, dass der Meinungsstand außerordentlich heterogen
ist und auch die Entscheidung des BSG vom 30. Januar 2013 (B 4 AS 54/12 R
– bisher nur Pressebericht) keine Klarheit schafft.
Daher ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, die entgegen dem Sozialgericht jedoch zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.03.2013 - L 6 AS 29/13 B
Eigene Leitsätze:
Slowakische
Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II, denn es bestehen erhebliche
Zweifel daran, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für EU-Bürger Anwendung
finden kann.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nicht als
Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der
Unionsbürgerrichtlinie anzusehen(ebenso LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 29.04.2012 - L 14 AS 763/12 B ER).
Der
Meinungsstand ist außerordentlich heterogen und auch die Entscheidung
des BSG vom 30. Januar 2013 (B 4 AS 54/12 R – bisher nur Pressebericht)
schafft keine Klarheit . Daher ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, die
Leistungen sind allerdings auf ihr Existenzminimum zu begrenzen.
Dieses
beträgt nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Asylbewerberleistungsgesetz vom 18. Juni 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 ,
Rn. 134 f) 336,00 EUR monatlich (in diesem Sinne auch LSG Potsdam,
Beschluss vom 23. Juli 2012 - L 18 AS 1867/12 B ER, für einen ungarischen Staatsbürger).
Anmerkung:
Ob
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für EU-Bürger Anwendung finden kann und
auch das BSG hat in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2013 (B 4 AS
54/12 R – bisher nur Pressebericht) keine Klarheit geschaffen.
Das
soziokulturelle Existenzminimum ist stets und vorbehaltslos
sicherzustellen, folgt die Gewährung dieses Existenzminimums doch
unmittelbar aus der jedem Menschen innewohnenden Menschwürde.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen rund um das ALG II, ein Team von Experten erwartet Sie.
Der Beitrag wurde erstellt vom Detlef Brock - langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-schleswig-holstein-slowakische.html
Willi S
Dieses beträgt nach
Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Asylbewerberleistungsgesetz vom 18. Juni 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 ,
Rn. 134 f) 336,00 EUR monatlich (in diesem Sinne auch LSG Potsdam,
Beschluss vom 23. Juli 2012 - L 18 AS 1867/12 B ER ).
Nach dem gegenwärtigen
Erkenntnisstand bestehen erhebliche Zweifel daran, ob § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 SGB II für EU-Bürger Anwendung finden kann.
Auch das
Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Pressebericht zum Verfahren B 4
AS 54/12 R (Terminbericht vom 30. Januar 2013) ausdrücklich die Frage
aufgeworfen, ob der gesetzlich festgeschriebene unbegrenzte Ausschluss
von Unionsbürgern gegen EU-Recht – insbesondere die VO (EG) Nr. 883/2008
– verstößt, diese Frage allerdings nicht abschließend entschieden, da
im zu entscheidenden Fall aufgrund der Vorwirkungen der Geburt eines
Kindes bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bestand.
Mit guten Gründen wird
von den Instanzgerichten bezweifelt, dass der generelle
Leistungsausschluss wegen vorrangiger Regelungen des Rechts der
Europäischen Union auf Antragsteller mit der Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union Anwendung finden kann (in diesem
Sinne Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober
2012 - L 7 AS 3836/12 ER-B -; Landessozialgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2012 - L 7 AS 515/12 B ER -;
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.
Mai 2012 - L 6 AS 412/12 B ER -; Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2012 - L 14 AS 763/12 B ER
-; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juli 2011 - L 7 AS
107/11 B ER ).
Es gibt allerdings auch
Landessozialgerichte, die von einer Vereinbarkeit mit dem
Gemeinschaftsrecht ausgehen (u. a. Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 2012 - L 13 AS 2355/12 ER B
-; Landessozialgericht Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2012
- L 11 AS 39/12 B ER -; Landessozialgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2012 -L 7 AS 758/12 B ER
-; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 -
L 20 AS 802/12 B ER ).
Der Senat hat erhebliche
Bedenken gegen die in der Rechtsprechung teilweise vertretene
Auffassung (so etwa: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 20. September 2012 - L 5 AS 2049/12 B ER -; Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 - L 20 AS 2/12 B ER -;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2012 - L 5
AS 2157/11 B ER -; Landessozialgericht Niedersachen-Bremen, Beschluss
vom 3. August 2012 - L 11 AS 39/12 B ER -; Peters in: Estelmann, SGB II,
Stand: Ergänzungslieferung Nr. 26, § 7 Rn. 14),
dass der
Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Art. 24 Abs. 2
der Richtlinie 2004/38/EG – sog. Unionsbürgerrichtlinie – auch gedeckt
ist, soweit Leistungen zum Lebensunterhalt begehrt werden
(wie hier:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - L
7 AS 3836/12 ER B -; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 27. April 2012 - L 14 AS 773/12 B ER -; Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. August 2011 - L 15 AS 188/11 B
ER -; Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 14. Juli 2011 - L 7 AS
107/11 B ER -; Thie/Schoch in: LPK SGB II, 4. Aufl., § 7 Rn. 28, 31).
Nach dieser Richtlinie
ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als
Arbeitnehmern oder Selbständigen bzw. gleichgestellten Personen während
der ersten Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des
längeren Zeitraums einen Anspruch auf Sozialhilfe zuzuerkennen.
Nach Auffassung des
Senats sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II für erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht als Sozialhilfeleistungen im
Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie anzusehen.
Das Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 29. April 2012 – L 14 AS
763/12 B ER – überzeugende Gründe dafür genannt, dass der Ausschluss von
Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie nur auf Sozialhilfe im
engeren Sinne (also nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII))
bezogen werden darf, denn nur insoweit liegt kein Arbeitsmarktbezug vor.
Dieser Auslegung steht
auch nicht entgegen, dass das BSG (Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS
23/10 R -) das SGB II als Fürsorgegesetz im Sinne der Europäischen
Fürsorgerichtlinie bezeichnet hat, da sich diese Ausführungen allein auf
die Terminologie des Vertrages nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen
(EFA) aus dem Jahr 1953 und nicht auf die aktuelle
gemeinschaftsrechtliche Terminologie bezog.
Dem Sozialgericht ist
allerdings zuzugeben, dass der Meinungsstand außerordentlich heterogen
ist und auch die Entscheidung des BSG vom 30. Januar 2013 (B 4 AS 54/12 R
– bisher nur Pressebericht) keine Klarheit schafft.
Daher ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, die entgegen dem Sozialgericht jedoch zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.03.2013 - L 6 AS 29/13 B
Eigene Leitsätze:
Slowakische
Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II, denn es bestehen erhebliche
Zweifel daran, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für EU-Bürger Anwendung
finden kann.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nicht als
Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der
Unionsbürgerrichtlinie anzusehen(ebenso LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 29.04.2012 - L 14 AS 763/12 B ER).
Der
Meinungsstand ist außerordentlich heterogen und auch die Entscheidung
des BSG vom 30. Januar 2013 (B 4 AS 54/12 R – bisher nur Pressebericht)
schafft keine Klarheit . Daher ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, die
Leistungen sind allerdings auf ihr Existenzminimum zu begrenzen.
Dieses
beträgt nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Asylbewerberleistungsgesetz vom 18. Juni 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 ,
Rn. 134 f) 336,00 EUR monatlich (in diesem Sinne auch LSG Potsdam,
Beschluss vom 23. Juli 2012 - L 18 AS 1867/12 B ER, für einen ungarischen Staatsbürger).
Anmerkung:
Ob
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für EU-Bürger Anwendung finden kann und
auch das BSG hat in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2013 (B 4 AS
54/12 R – bisher nur Pressebericht) keine Klarheit geschaffen.
Das
soziokulturelle Existenzminimum ist stets und vorbehaltslos
sicherzustellen, folgt die Gewährung dieses Existenzminimums doch
unmittelbar aus der jedem Menschen innewohnenden Menschwürde.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen rund um das ALG II, ein Team von Experten erwartet Sie.
Der Beitrag wurde erstellt vom Detlef Brock - langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-schleswig-holstein-slowakische.html
Willi S
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