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BGmitglied muss selber Heizkostennachforderung stellen, Ehemann kann nicht die Ansprüche seiner Ehefrau auf Übernahme der Heizkostennachforderung im eigenen Namen geltend machen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, - L 19 AS 388/12 B ER
Der erwerbsunfähige
Antragsteller,der mit seiner Ehefrau eine sog. gemischte
Bedarfsgemeinschaft bildet,kann nicht die Ansprüche seiner Ehefrau auf
Übernahme der Heizkostennachforderung im eigenen Namen geltend machen
Als Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft ist er nicht berechtigt, die Ansprüche eines anderen
Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen,
da es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche des
jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft handelt (vgl. BSG Urteil
vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = juris Rn 13).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150971&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/der-erwerbsunfahige-antragstellerder.html
Gruß Willi S
Antragsteller,der mit seiner Ehefrau eine sog. gemischte
Bedarfsgemeinschaft bildet,kann nicht die Ansprüche seiner Ehefrau auf
Übernahme der Heizkostennachforderung im eigenen Namen geltend machen
Als Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft ist er nicht berechtigt, die Ansprüche eines anderen
Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen,
da es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche des
jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft handelt (vgl. BSG Urteil
vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = juris Rn 13).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150971&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/der-erwerbsunfahige-antragstellerder.html
Gruß Willi S
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