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Onlinebewerbungen nicht kostenfrei und deshalb erstattungsfähig, 2,50 EUR pro streitbefangener Onlinebewerbung (AZ: L 1 AS 6026/09 / Wagner / ArGe Freiburg).
Am 10.6.2010 hat der 1. Senat des LSG
Stuttgart in einem Erörterungstermin einen Vergleich mit der Vertreterin der ArGe Freiburg
initiiert.
Der Richter am Landessozialgericht Stark hatte zuvor gesagt, dass im Gesetz eine Erstattung für
Bewerbungen auch im Internet vorgesehen sei.
Das Jobcenter könne dann nicht
einfach sagen, dass es dies nicht macht. Nachdem mir gut zugeredet wurde, habe
ich schließlich einem Vergleich zugestimmt, weil dadurch auch die zahlreichen
Folgewidersprüche mit erledigt wurden.
Der Vergleich beinhaltet, dass die ArGe Freiburg mir für
die seit September 2006 angefallenen Onlinebewerbungen einen einmaligen Betrag
von 100 EUR zu zahlen hat.
Dies entspricht einem Betrag von 2,50 EUR pro
streitbefangener Onlinebewerbung (AZ: L 1 AS 6026/09 / Wagner / ArGe Freiburg).
Zur Vorgeschichte
Im September 2006 stellte die ArGe Freiburg die Erstattung von
Bewerbungskosten für Onlinebewerbungen vollständig ein. Gleichzeitig wurden
auch die Internet-Arbeitsplätze im Job-Center abgeschafft. Es ergingen bis
Anfang 2010 sieben Teilablehnungsbescheide, gegen die jeweils einzeln
Widerspruch eingelegt werden musste. Der Vermittler sagte telefonisch zu mir,
ich solle doch ins Internet-Cafe gehen, damit ich einen Nachweis für die mir
entstehenden Kosten hätte. Dem wurde nun durch Richter Stark entgegen gehalten, dass es sinnvoller wäre, Bewerbungen zu Hause
anzufertigen, denn man würde sich dann häufiger und qualifizierter bewerben.
Am 17.09.09 hatte das Sozialgericht Freiburg die Berufung
ausdrücklich zugelassen, nachdem ein Teilvergleich geschlossen wurde. Obwohl
der Beschwerdewert nicht erreicht war (30 EUR), befand die Richterin, dass
diese Frage grundsätzlich geklärt werden müsse. Nachdem mir nach einem Gespräch
am 1.4.2010 vom Vermittler gesagt worden war, es gäbe eine neue
Geschäftsanweisung zu dieser Frage, sind mir Kosten für die Onlinebewerbungen
in diesem Jahr erstattet worden. Aber an der Theke der ArGe wird immer noch
handschriftlich auf den Anträgen vermerkt: „Keine Erstattung von
Onlinebewerbungen!“
Für die Zukunft
In Zukunft dürfte es nicht mehr so einfach sein zu behaupten,
Onlinebewerbungen kosten nichts.
Da Vergleiche nicht in die Datenbanken der Entscheidungen der Gerichte
aufgenommen werden (es sind keine Urteile), sind wir auf unsere eigenen Formen
der Gegenöffentlichkeit angewiesen: Also weitersagen, weiter verbreitern und
veröffentlichen.
Da - zumindest in meinem kaufmännischen Berufsfeld - die
Arbeitgeber immer öfter auf E-mail-Bewerbungen bestehen, hat die Erstattung der
Kosten dieser Bewerbungen mit einem angemessenen Betrag für deren
Dokumentierung, die Nutzung des Internets, die Recherche bei der Stellensuche,
die Tintenpatronennutzung etc. zu erfolgen.
Kontakt:
Ingrid Wagner, Freiburg,
ingrid08(at)freenet.de
Anmerkung:
S.a.:
BSG, Urt. v. 02.09.2004 - B
7 AL 62/03 R
Rn 12
"Eine Übernahme von Telefonkosten kommt danach allenfalls in Betracht,
wenn diese bei der Erstellung und/oder Versendung von Bewerbungsunterlagen
unter Nutzung moderner Informationstechnologien (zB PC, Internet, Email)
entstanden sind (vgl jetzt hierzu: § 4 Anordnung des Verwaltungsrates der
Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung
vom 10. April 2003, ANBA 2003, 731). Nicht erfasst werden
von der Legaldefinition "Erstellung und Versendung von
Bewerbungsunterlagen" die Kosten für Telefongespräche, die lediglich
darauf abzielen, nach Absenden der Bewerbung das Interesse an der Stelle zu
bekräftigen oder Vorstellungsgespräche zu vereinbaren."
und
Tobias Schlaeger: Der Antrag auf Bewerbungs- und Reisekosten (§ 45
ff. SGB
III), info also, 03/2007
http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_07_03.pdf
Sinn und Zweck sowie der Wortlaut von § 4 Abs. 1, 2 und § 3 Abs. 1, 2 A-UBV
lassen es durchaus zu, dass auch für inzwischen üblich gewordene, reine
Online-Bewerbungen (als Standardbewerbungskosten) jeweils der Pauschbetrag bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen(1) anfällt. Dies ist insoweit
gerechtfertigt, als hierbei Kosten für Internetverbindung(2), Strom, das
Einscannen von Dokumenten und üblicherweise auch die Konvertierung in ein
entsprechendes Format (z.B. pdf-Dateien mittels Adobe Acrobat Reader) entstehen.
-----------------------------------------------------------------------------------------------
1 Also vor allem, dass eine
versicherungspflichtige Beschäftigung nachgesucht wird und dass gemäß § 3 Abs.
2 S. 2 A-UBV ein Nachweis erbracht wird
2 So auch ausdrücklich BSG Urt.
v. 2.9.2004 - Az.: B 7 AL 62/03 R = SozR 4-4300 § 45 Nr. 1
Jetzt unter dem Diktat des Vermittlungsbudget:
Hilfen bei der Anbahnung und Aufnahme einer Beschäftigung, § 45SGB
III n.F.
Ulrich Stascheit
I. Es waren einmal...
1. Genau festgelegte Leistungen
Bis Ende 2008 zählte das SGB III die gängigen Leistungen zur Unterstützung bei
Arbeitsuche und Arbeitsaufnahme einzeln auf und legte eine Obergrenze für die
jeweilige Leistung fest. Die Arbeitslosen kannten diese Leistungen, beantragten
sie deshalb und erhielten sie meist auch.
All diese Leistungen tauchen im SGB III
jetzt nicht mehr auf. Sie sollen seit 1.1.2009 in der sogenannten »Förderung
aus dem Vermittlungsbudget« gemäß § 45 SGB III
n.F. aufgehen. Damit sie nicht untergehen, führen wir die wichtigsten Leistungen
noch einmal im Einzelnen auf:
Wir raten allen, diese Leistungen auch in Zukunft unter der Herrschaft des
»Vermittlungsbudgets« zu beantragen.
Quelle: info also 1/2009
(Prof. Ulrich Stascheit, Fachhochschule Frankfurt am Main)
Hilfen bei der Anbahnung und Aufnahme einer Beschäftigung, § 45
SGB III n.F.
Willi S
Stuttgart in einem Erörterungstermin einen Vergleich mit der Vertreterin der ArGe Freiburg
initiiert.
Der Richter am Landessozialgericht Stark hatte zuvor gesagt, dass im Gesetz eine Erstattung für
Bewerbungen auch im Internet vorgesehen sei.
Das Jobcenter könne dann nicht
einfach sagen, dass es dies nicht macht. Nachdem mir gut zugeredet wurde, habe
ich schließlich einem Vergleich zugestimmt, weil dadurch auch die zahlreichen
Folgewidersprüche mit erledigt wurden.
Der Vergleich beinhaltet, dass die ArGe Freiburg mir für
die seit September 2006 angefallenen Onlinebewerbungen einen einmaligen Betrag
von 100 EUR zu zahlen hat.
Dies entspricht einem Betrag von 2,50 EUR pro
streitbefangener Onlinebewerbung (AZ: L 1 AS 6026/09 / Wagner / ArGe Freiburg).
Zur Vorgeschichte
Im September 2006 stellte die ArGe Freiburg die Erstattung von
Bewerbungskosten für Onlinebewerbungen vollständig ein. Gleichzeitig wurden
auch die Internet-Arbeitsplätze im Job-Center abgeschafft. Es ergingen bis
Anfang 2010 sieben Teilablehnungsbescheide, gegen die jeweils einzeln
Widerspruch eingelegt werden musste. Der Vermittler sagte telefonisch zu mir,
ich solle doch ins Internet-Cafe gehen, damit ich einen Nachweis für die mir
entstehenden Kosten hätte. Dem wurde nun durch Richter Stark entgegen gehalten, dass es sinnvoller wäre, Bewerbungen zu Hause
anzufertigen, denn man würde sich dann häufiger und qualifizierter bewerben.
Am 17.09.09 hatte das Sozialgericht Freiburg die Berufung
ausdrücklich zugelassen, nachdem ein Teilvergleich geschlossen wurde. Obwohl
der Beschwerdewert nicht erreicht war (30 EUR), befand die Richterin, dass
diese Frage grundsätzlich geklärt werden müsse. Nachdem mir nach einem Gespräch
am 1.4.2010 vom Vermittler gesagt worden war, es gäbe eine neue
Geschäftsanweisung zu dieser Frage, sind mir Kosten für die Onlinebewerbungen
in diesem Jahr erstattet worden. Aber an der Theke der ArGe wird immer noch
handschriftlich auf den Anträgen vermerkt: „Keine Erstattung von
Onlinebewerbungen!“
Für die Zukunft
In Zukunft dürfte es nicht mehr so einfach sein zu behaupten,
Onlinebewerbungen kosten nichts.
Da Vergleiche nicht in die Datenbanken der Entscheidungen der Gerichte
aufgenommen werden (es sind keine Urteile), sind wir auf unsere eigenen Formen
der Gegenöffentlichkeit angewiesen: Also weitersagen, weiter verbreitern und
veröffentlichen.
Da - zumindest in meinem kaufmännischen Berufsfeld - die
Arbeitgeber immer öfter auf E-mail-Bewerbungen bestehen, hat die Erstattung der
Kosten dieser Bewerbungen mit einem angemessenen Betrag für deren
Dokumentierung, die Nutzung des Internets, die Recherche bei der Stellensuche,
die Tintenpatronennutzung etc. zu erfolgen.
Kontakt:
Ingrid Wagner, Freiburg,
ingrid08(at)freenet.de
Anmerkung:
S.a.:
BSG, Urt. v. 02.09.2004 - B
7 AL 62/03 R
Rn 12
"Eine Übernahme von Telefonkosten kommt danach allenfalls in Betracht,
wenn diese bei der Erstellung und/oder Versendung von Bewerbungsunterlagen
unter Nutzung moderner Informationstechnologien (zB PC, Internet, Email)
entstanden sind (vgl jetzt hierzu: § 4 Anordnung des Verwaltungsrates der
Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung
vom 10. April 2003, ANBA 2003, 731). Nicht erfasst werden
von der Legaldefinition "Erstellung und Versendung von
Bewerbungsunterlagen" die Kosten für Telefongespräche, die lediglich
darauf abzielen, nach Absenden der Bewerbung das Interesse an der Stelle zu
bekräftigen oder Vorstellungsgespräche zu vereinbaren."
und
Tobias Schlaeger: Der Antrag auf Bewerbungs- und Reisekosten (§ 45
ff. SGB
III), info also, 03/2007
http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_07_03.pdf
Sinn und Zweck sowie der Wortlaut von § 4 Abs. 1, 2 und § 3 Abs. 1, 2 A-UBV
lassen es durchaus zu, dass auch für inzwischen üblich gewordene, reine
Online-Bewerbungen (als Standardbewerbungskosten) jeweils der Pauschbetrag bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen(1) anfällt. Dies ist insoweit
gerechtfertigt, als hierbei Kosten für Internetverbindung(2), Strom, das
Einscannen von Dokumenten und üblicherweise auch die Konvertierung in ein
entsprechendes Format (z.B. pdf-Dateien mittels Adobe Acrobat Reader) entstehen.
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1 Also vor allem, dass eine
versicherungspflichtige Beschäftigung nachgesucht wird und dass gemäß § 3 Abs.
2 S. 2 A-UBV ein Nachweis erbracht wird
2 So auch ausdrücklich BSG Urt.
v. 2.9.2004 - Az.: B 7 AL 62/03 R = SozR 4-4300 § 45 Nr. 1
Jetzt unter dem Diktat des Vermittlungsbudget:
Hilfen bei der Anbahnung und Aufnahme einer Beschäftigung, § 45SGB
III n.F.
Ulrich Stascheit
I. Es waren einmal...
1. Genau festgelegte Leistungen
Bis Ende 2008 zählte das SGB III die gängigen Leistungen zur Unterstützung bei
Arbeitsuche und Arbeitsaufnahme einzeln auf und legte eine Obergrenze für die
jeweilige Leistung fest. Die Arbeitslosen kannten diese Leistungen, beantragten
sie deshalb und erhielten sie meist auch.
All diese Leistungen tauchen im SGB III
jetzt nicht mehr auf. Sie sollen seit 1.1.2009 in der sogenannten »Förderung
aus dem Vermittlungsbudget« gemäß § 45 SGB III
n.F. aufgehen. Damit sie nicht untergehen, führen wir die wichtigsten Leistungen
noch einmal im Einzelnen auf:
Wir raten allen, diese Leistungen auch in Zukunft unter der Herrschaft des
»Vermittlungsbudgets« zu beantragen.
Quelle: info also 1/2009
(Prof. Ulrich Stascheit, Fachhochschule Frankfurt am Main)
Hilfen bei der Anbahnung und Aufnahme einer Beschäftigung, § 45
SGB III n.F.
Willi S
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