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Ein Verwaltungsakt, mit dem die Akteneinsicht abgelehnt wird, ist selbständig mit der Klage anfechtbar, wenn zwar eine Sachentscheidung ergangen ist, diese den Kläger jedoch nicht beschwert und von ihm im Klageverfahren deshalb auch nicht angegriffen wird
SG Berlin, 01.12.2016 - S 9 R 1113/12 WA - Entscheidung über die Preisgabe des Namens eines Behördeninformanten - Güterabwägung
Leitsatz ( Juris )
2. Die Entscheidung über die Preisgabe des Namens eines Behördeninformanten an den betreffenden Versicherten im Wege der Akteneinsicht erfordert eine Güterabwägung zwischen den in § 25 Abs. 3 SGB 10 genannten Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen. Jenseits der ausdrücklichen gesetzlichen Übermittlungsbefugnisse kommt ein überwiegendes Interesse des Betroffenen, Kenntnis von dem Namen eines Behördeninformanten zu erhalten, lediglich unter engen Voraussetzungen in Betracht, und zwar insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche - namentlich rufschädigende - Behauptungen aufgestellt hat oder wenn er als Zeuge in Betracht kommt.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG berlin&datum=01.12.2016&Aktenzeichen=S 9 R 1113/12]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Berlin&Datum=01.12.2016&Aktenzeichen=S%209%20R%201113/12[/url]
Anmerkung: Zum SGB II- SG Aachen S 8 AS 48/06 vom 08.12.2006 - Hat der wegen Leistungsmissbrauchs Angezeigte Anspruch auf Namensnennung des Anzeigenden? - Schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse; und zum SGB III - SG Stade, Urteil vom 23.02.2006, S 6 AL 112/02 - Akteneinsicht und Auskunft über den Namen eines Behördeninformanten
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Die Entscheidung über die Preisgabe des Namens eines Behördeninformanten an den betreffenden Versicherten im Wege der Akteneinsicht erfordert eine Güterabwägung zwischen den in § 25 Abs. 3 SGB 10 genannten Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen. Jenseits der ausdrücklichen gesetzlichen Übermittlungsbefugnisse kommt ein überwiegendes Interesse des Betroffenen, Kenntnis von dem Namen eines Behördeninformanten zu erhalten, lediglich unter engen Voraussetzungen in Betracht, und zwar insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche - namentlich rufschädigende - Behauptungen aufgestellt hat oder wenn er als Zeuge in Betracht kommt.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG berlin&datum=01.12.2016&Aktenzeichen=S 9 R 1113/12]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Berlin&Datum=01.12.2016&Aktenzeichen=S%209%20R%201113/12[/url]
Anmerkung: Zum SGB II- SG Aachen S 8 AS 48/06 vom 08.12.2006 - Hat der wegen Leistungsmissbrauchs Angezeigte Anspruch auf Namensnennung des Anzeigenden? - Schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse; und zum SGB III - SG Stade, Urteil vom 23.02.2006, S 6 AL 112/02 - Akteneinsicht und Auskunft über den Namen eines Behördeninformanten
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
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