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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Eine Besuchsfahrt zur Familie bzw., um in einer Wohnung nach dem Rechten zu schauen, gehöre schon nicht zum zu sichernden Existenzminimum. Deshalb folge ein Anspruch auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Eine Besuchsfahrt zur Familie bzw., um in einer Wohnung nach dem Rechten zu schauen, gehöre schon nicht zum zu sichernden Existenzminimum. Deshalb folge ein Anspruch auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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 Eine Besuchsfahrt zur Familie bzw., um in einer Wohnung nach dem Rechten zu schauen, gehöre schon nicht zum zu sichernden Existenzminimum. Deshalb folge ein Anspruch auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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 Eine Besuchsfahrt zur Familie bzw., um in einer Wohnung nach dem Rechten zu schauen, gehöre schon nicht zum zu sichernden Existenzminimum. Deshalb folge ein Anspruch auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Eine Besuchsfahrt zur Familie bzw., um in einer Wohnung nach dem Rechten zu schauen, gehöre schon nicht zum zu sichernden Existenzminimum. Deshalb folge ein Anspruch auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II.

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 Eine Besuchsfahrt zur Familie bzw., um in einer Wohnung nach dem Rechten zu schauen, gehöre schon nicht zum zu sichernden Existenzminimum. Deshalb folge ein Anspruch auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Empty Eine Besuchsfahrt zur Familie bzw., um in einer Wohnung nach dem Rechten zu schauen, gehöre schon nicht zum zu sichernden Existenzminimum. Deshalb folge ein Anspruch auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Mi 15 Aug 2018 - 5:10

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.06.2018 - L 4 AS 862/17 NZB - rechtskräftig 

Orientierungssatz ( Redakteur )

2. Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II komme nicht in Betracht, wenn die Kosten bereits beglichen seien. Die Kosten seien zudem nicht als Eingliederungsleistung zu erbringen (§ 16 SGB II) bzw. im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entstanden (§ 11b SGB II).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201178&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
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