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Nach erfolgtem Umzug ist das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Erteilung einer Zusicherung zu den Kosten einer künftigen Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II entfallen
So das Bayerisches Landessozialgericht mit Beschluss
vom 07.01.2013 - L 7 AS 832/12 B PKH.
Eine Zusicherung zu den Kosten einer künftigen Wohnung
nach § 22 Abs. 4 SGB II hat den Zweck, dem Betroffenen vor einem Umzug Klarheit
über die künftige Übernahme der Kosten der neuen Wohnung zu verschaffen.
Sie ist keine Anspruchsvoraussetzung für die laufenden
Leistungen.
Wenn der Umzug ohne Zusicherung erfolgt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für
eine Klage auf nachträgliche Erteilung der Zusicherung. Die Aufklärungs- und
Warnfunktion der Zusicherung wird hinfällig. Die angemessenen Unterkunftkosten
werden im Rahmen der Bewilligung bzw. Ablehung der laufenden Leistungen
geklärt.
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos in
Anspruch nehmen darf.
Die Klage ist unzulässig, weil die weitere Rechtsverfolgung offensichtlich
keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen kann (BSG, Urteil
vom 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R).
Anmerkung:
Eine im Eilverfahren erstrittene Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bietet
gegenüber dem Begehren auf Übernahme der potentiellen Unterkunfts- und
Heizkosten keine Sicherheit.
Denn die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist für die Übernahme angemessener
Unterkunftskosten nicht konstitutiv und gewährleistet daher nicht die Übernahme
der künftigen Mietkosten (s. dazu SG Chemnitz vom 26.7.2012 – S 14 AS 3078/12
ER).
Hat das Jobcenter ihnen keine schriftliche Zusicherung für die Kosten der
Unterkunft Ihrer neuen Mietwohnung gegeben? Ist Ihr Umzug erforderlich?
Vertrauen Sie einer langjährigen Erfahrung im Sozialrecht- Ihr Team des Sozialrechtsexperten
RA L. Zimmermann.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://openjur.de/u/599691.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/nach-erfolgtem-umzug-ist-das.html
Willi S
vom 07.01.2013 - L 7 AS 832/12 B PKH.
Eine Zusicherung zu den Kosten einer künftigen Wohnung
nach § 22 Abs. 4 SGB II hat den Zweck, dem Betroffenen vor einem Umzug Klarheit
über die künftige Übernahme der Kosten der neuen Wohnung zu verschaffen.
Sie ist keine Anspruchsvoraussetzung für die laufenden
Leistungen.
Wenn der Umzug ohne Zusicherung erfolgt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für
eine Klage auf nachträgliche Erteilung der Zusicherung. Die Aufklärungs- und
Warnfunktion der Zusicherung wird hinfällig. Die angemessenen Unterkunftkosten
werden im Rahmen der Bewilligung bzw. Ablehung der laufenden Leistungen
geklärt.
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos in
Anspruch nehmen darf.
Die Klage ist unzulässig, weil die weitere Rechtsverfolgung offensichtlich
keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen kann (BSG, Urteil
vom 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R).
Anmerkung:
Eine im Eilverfahren erstrittene Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bietet
gegenüber dem Begehren auf Übernahme der potentiellen Unterkunfts- und
Heizkosten keine Sicherheit.
Denn die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist für die Übernahme angemessener
Unterkunftskosten nicht konstitutiv und gewährleistet daher nicht die Übernahme
der künftigen Mietkosten (s. dazu SG Chemnitz vom 26.7.2012 – S 14 AS 3078/12
ER).
Hat das Jobcenter ihnen keine schriftliche Zusicherung für die Kosten der
Unterkunft Ihrer neuen Mietwohnung gegeben? Ist Ihr Umzug erforderlich?
Vertrauen Sie einer langjährigen Erfahrung im Sozialrecht- Ihr Team des Sozialrechtsexperten
RA L. Zimmermann.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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