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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Hat der Leistungsberechtigte nach Ablehnung der Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten durch den Grundsicherungsträger den Umzug durchgeführt und die hierdurch entstandenen Kosten selbst übernommen, so muss das Begehren auf Erteilung der Zusicherung
gemäß § 22 Abs 6 SGB II umgestellt werden auf die unmittelbare Geltendmachung der Erstattung der verauslagten Umzugskosten. Dieses Ziel ist im gerichtlichen Klageverfahren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 22.07.2016 - L 4 AS 381/16 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184154&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 22.07.2016 - L 4 AS 381/16 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184154&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
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» Nach erfolgtem Umzug ist das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Erteilung einer Zusicherung zu den Kosten einer künftigen Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II entfallen
» Zur Leistungsgewährung für einen Umzug außerhalb des Bereichs des alten JC - überörtlicher Umzug - bzw. die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten - Rechtsschutz - Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für rückwirkende
» Achtung! Umzugskosten müssen nur bei vorheriger Zusicherung vom Jobcenter übernommen werden
» Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).
» Nach erfolgtem Umzug ist das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Erteilung einer Zusicherung zu den Kosten einer künftigen Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II entfallen
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» Achtung! Umzugskosten müssen nur bei vorheriger Zusicherung vom Jobcenter übernommen werden
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