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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG liegen nicht vor, denn der Ablauf einer Ausreisefrist soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht für die Leistungskürzung ausreichen. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG liegen nicht vor, denn der Ablauf einer Ausreisefrist soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht für die Leistungskürzung ausreichen.

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Die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG liegen nicht vor, denn der Ablauf einer Ausreisefrist soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht für die Leistungskürzung ausreichen. Empty Die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG liegen nicht vor, denn der Ablauf einer Ausreisefrist soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht für die Leistungskürzung ausreichen.

Beitrag von Willi Schartema Di 6 Sep 2016 - 9:25

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 23.08.2016 - L 4 AY 4/16 B ER und L 4 AY 5/15 B


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187231&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2062/
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