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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der abgelehnten Zusicherung zum Umzug ist unzulässig, wenn der Umzug in eine andere Wohnung als der beantragten bereits erfolgt ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.11.2017 - L 5 AS 628/16 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
2. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es an dem gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 SGG erforderlichen berechtigten Interesse an der Feststellung. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn die Ablehnungsentscheidung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls begründet war und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine vergleichbaren Situation erneut eintreten könnte.
3. Die Kostenentscheidung richtete sich nach § 193 Abs 1 SGG. Eine Kostenerstattung nach 63 SGB X kann nur bei sog isolierten Vorverfahren erfolgen. Schließt sich an das Widerspruchsverfahren ein Klageverfahren an, erledigt sich die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung. Über die Kosten des Vorverfahrens wird dann im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 SGG entschieden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196956&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2298/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es an dem gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 SGG erforderlichen berechtigten Interesse an der Feststellung. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn die Ablehnungsentscheidung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls begründet war und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine vergleichbaren Situation erneut eintreten könnte.
3. Die Kostenentscheidung richtete sich nach § 193 Abs 1 SGG. Eine Kostenerstattung nach 63 SGB X kann nur bei sog isolierten Vorverfahren erfolgen. Schließt sich an das Widerspruchsverfahren ein Klageverfahren an, erledigt sich die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung. Über die Kosten des Vorverfahrens wird dann im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 SGG entschieden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196956&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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