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Bundessozialgericht stellt klar: Eine Bedarfsgemeinschaft unter Nichtehelichen besteht nur, wenn sie in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft leben
Bundessozialgericht stellt klar: Eine Bedarfsgemeinschaft unter
Nichtehelichen besteht nur, wenn sie in einer Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft leben
Jahre hat es gedauert bis das BSG Gelegenheit bekam, die Jobcenter und
Sozialgerichte daran zu erinnern, dass eine eheähnliche Gemeinschaft
nicht schon besteht, wenn zwei Menschen zusammenleben.
Sie müssen auch eine Wohn- und Writschaftsgemeinschaft bilden und aus
einem Topf wirtschaften. Das BSG hatte eine Entscheidung des
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aufgehoben, dass die Klage eine
Frau abgewiesen hatte, die mit einem anderen Mann seit mehreren Jahren
in einer Wohnung lebt. Das Landessozialgericht hatte angenommen, dass
die Vermutungswirkung allein deshalb greife, weil die Parteien sich seit
Jahren eine Wohnung teilen. Das BSG stellt nun klar, dass das Gericht
zunächst zu prüfen habe, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe und
erst dann die Vermutungswirkung hinsichtlich der Einstandsgemeinschaft
greifen könne.
Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann hatte bereits in der 1. Auflage seines
Buches "Das Hartz IV Mandat" Baden-Baden 2010, Seite 57 darauf
hingewiesen, dass die Bedarfsgemeinschaft unter nichtehelichen Partnern
eine Haushaltsgemeinschaft voraussetzt. Jetzt wurde die richtige
Prüfungsreihenfolge vom BSG bestätigt.Zum Hartz IV Mandat
Nach dem BSG müssen u.A. folgende Voraussetzungen vorliegen:
"Zusätzlich bedarf es zum zweiten des gemeinsamen Wirtschaftens. Die
Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die
gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus.
Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf
von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von
allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse
begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend insoweit ist,
dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die
Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen
und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Die
Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts
muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht
bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder
der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen.
Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die
Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens
untereinander aufteilen."
BSG, 23.08.02012 - B 4 AS 34/12 R
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/bundessozialgericht-stellt-klar-eine.html
Willli S
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