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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine unfreiwillige Obdachlosigkeit ist geeignet, die Gesundheit oder gar das Leben desjenigen zu gefährden, der keine Unterkunft hat, und stellt damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar.

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Eine unfreiwillige Obdachlosigkeit ist geeignet, die Gesundheit oder gar das Leben desjenigen zu gefährden, der keine Unterkunft hat, und stellt damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar.  Empty Eine unfreiwillige Obdachlosigkeit ist geeignet, die Gesundheit oder gar das Leben desjenigen zu gefährden, der keine Unterkunft hat, und stellt damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar.

Beitrag von Willi Schartema Do 13 Okt 2016 - 11:26

OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Januar 2016 (Az.: 3 B 358/15):


2. Ihrer gesetzlichen Pflicht, die sich aus der Obdachlosigkeit ergebenden Gefahren zu verhindern, erfüllt die zuständige Behörde durch die Einweisung der einzelnen obdachlosen Person in eine menschenwürdige Unterkunft, die vorübergehend Schutz vor den Unannehmlichkeiten des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt.

3. Örtlich zuständig zur Abwehr der mit der Obdachlosigkeit verbundenen Gefahr für Leben und Gesundheit ist nicht die Gemeinde, in der diese Gefahr erstmals eingetreten ist, sondern die Kommune, in der diese Gefahr aktuell eintritt.

4. Dies ist die Gemeinde, wo der einzelne obdachlose Mensch sich gerade aufhält. Diese Gemeinde kann der Gefahr grundsätzlich am Effektivsten begegnen.

5. Hier ist aber stets der Wille der obdachlosen Person in Bezug auf die Wahl des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) und die konkrete Umsetzung dieser Motivation von ausschlaggebender Bedeutung.

6. Auch ein anerkannter Flüchtling kann seinen Aufenthalt im Bundesgebiet frei wählen.
Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B358.pdf
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
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