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Eine Unterkunft muss nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen - Keine andere Unterkunft aus religiösen Gründen - Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zumutbar
VG Mainz, vom 18.09.2012 - 1 L 1051/12.MZ
Das VG Mainz hat den
Eilantrag einer vierköpfigen, von Obdachlosigkeit bedrohten islamischen
Familie (Ehepaar und zwei Kinder) abgelehnt, mit dem die Antragsteller
die Stadt Mainz einstweilen verpflichtet sehen wollten, ihnen aus
religiösen Gründen statt der angebotenen Räume in einer
Gemeinschaftsunterkunft eine abgeschlossene Wohnung zuzuweisen.
Die Antragsteller
beziehen Arbeitslosengeld II und verloren ihre bisherige Wohnung
letztlich durch Zwangsräumung, nachdem ihnen zuvor die Sozialbehörde zur
Abdeckung aufgelaufener Mietrückstände Darlehen von mehr als 4.000,-- €
gewährt hatte.
Die Stadt Mainz stellte
den Antragstellern infolge der Zwangsräumung in einer
Gemeinschaftsunterkunft zwei Zimmer nebst Bad und WC sowie
Küchenmitbenutzung zur Verfügung.
Diese Unterkunft lehnten
die Antragsteller aus religiösen Gründen ab. Nach dem Koran sei es
verheirateten Frauen verboten, sich in Abwesenheit des Ehemannes mit
anderen Männern in einem Raum aufzuhalten, machten sie geltend.
Den beim
Verwaltungsgericht gestellten Antrag der Familienmitglieder, die Stadt
Mainz per einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen eine mindestens
zwei Zimmer umfassende abgeschlossene Wohnung zur Verfügung zu stellen,
haben die Richter der 1. Kammer abgelehnt.
Die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft sei den Antragstellern zumutbar, befanden die Richter.
Eine
Obdachlosenunterkunft müsse lediglich Mindestanforderungen bezüglich
einer menschenwürdigen Unterbringung genügen, da sie nur der Behebung
einer vorübergehenden Notlage diene.
Dies besage auch, dass
die Unterkunft nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens
ermöglichen müsse, so dass es Sache der Antragsteller sei, in ihren
abgeschlossenen Räumen in der Gemeinschaftsunterkunft ihr Leben im
Rahmen des Möglichen nach ihren Vorstellungen zu gestalten.
Anmerkung vom Sozialberater Willi2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Ein Hilfebedürftiger
muss sich zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs nicht auf eine
Obdachlosenunterkunft verweisen lassen, sondern ist berechtigt, eine
eigene Wohnung anzumieten (vgl.LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2009 - L 19 B
297/09 AS ER ; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn 12 mit
Rechtsprechungsnachweisen).
S.a.Sozialrechtsexperte: Zur postalischen Erreichbarkeit für Wohnungslose
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=1187cad0-a9e8-a31f-dd03-877fe9e30b1c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/kein-anspruch-auf-eigene-wohnung-aus.html
Willi S
Das VG Mainz hat den
Eilantrag einer vierköpfigen, von Obdachlosigkeit bedrohten islamischen
Familie (Ehepaar und zwei Kinder) abgelehnt, mit dem die Antragsteller
die Stadt Mainz einstweilen verpflichtet sehen wollten, ihnen aus
religiösen Gründen statt der angebotenen Räume in einer
Gemeinschaftsunterkunft eine abgeschlossene Wohnung zuzuweisen.
Die Antragsteller
beziehen Arbeitslosengeld II und verloren ihre bisherige Wohnung
letztlich durch Zwangsräumung, nachdem ihnen zuvor die Sozialbehörde zur
Abdeckung aufgelaufener Mietrückstände Darlehen von mehr als 4.000,-- €
gewährt hatte.
Die Stadt Mainz stellte
den Antragstellern infolge der Zwangsräumung in einer
Gemeinschaftsunterkunft zwei Zimmer nebst Bad und WC sowie
Küchenmitbenutzung zur Verfügung.
Diese Unterkunft lehnten
die Antragsteller aus religiösen Gründen ab. Nach dem Koran sei es
verheirateten Frauen verboten, sich in Abwesenheit des Ehemannes mit
anderen Männern in einem Raum aufzuhalten, machten sie geltend.
Den beim
Verwaltungsgericht gestellten Antrag der Familienmitglieder, die Stadt
Mainz per einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen eine mindestens
zwei Zimmer umfassende abgeschlossene Wohnung zur Verfügung zu stellen,
haben die Richter der 1. Kammer abgelehnt.
Die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft sei den Antragstellern zumutbar, befanden die Richter.
Eine
Obdachlosenunterkunft müsse lediglich Mindestanforderungen bezüglich
einer menschenwürdigen Unterbringung genügen, da sie nur der Behebung
einer vorübergehenden Notlage diene.
Dies besage auch, dass
die Unterkunft nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens
ermöglichen müsse, so dass es Sache der Antragsteller sei, in ihren
abgeschlossenen Räumen in der Gemeinschaftsunterkunft ihr Leben im
Rahmen des Möglichen nach ihren Vorstellungen zu gestalten.
Anmerkung vom Sozialberater Willi2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Ein Hilfebedürftiger
muss sich zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs nicht auf eine
Obdachlosenunterkunft verweisen lassen, sondern ist berechtigt, eine
eigene Wohnung anzumieten (vgl.LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2009 - L 19 B
297/09 AS ER ; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn 12 mit
Rechtsprechungsnachweisen).
S.a.Sozialrechtsexperte: Zur postalischen Erreichbarkeit für Wohnungslose
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=1187cad0-a9e8-a31f-dd03-877fe9e30b1c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/kein-anspruch-auf-eigene-wohnung-aus.html
Willi S
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