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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Wenn eine heranwachsende Antragstellerin aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr auf die Wohnung ihrer Mutter verwiesen werden kann (§ 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II), dann besteht keine vorrangige Leistungsverpflichtung des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII, sofern die Zielsetzung dieser Hilfe für junge Volljährige nicht mit der gemäß dem SGB II erbrachten Hilfeleistung identisch ist. Nur im entsprechenden Fall ist die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, § 12a Satz 1 SGB II).
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 (Az.: L 11 AS 983/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Hiervon ist aber nicht auszugehen, wenn das Jugendamt auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lediglich den Einsatz einer ambulanten Betreuungshelferin in einem Umfang von maximal fünf Wochenstunden, aber nicht gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch die Zurverfügungstellung einer angemessenen Unterkunft finanziert.
Hinweis: S. a. dazu Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 20.03.2017 - Zuständigkeit für Umzugskosten bei Zerrüttung der Familienverhältnisse
Das LSG Celle-Bremen hat das Jobcenter des Landkreises Northeim vorläufig verpflichtet, einer 18-jährigen Auszubildenden eine Zusicherung für einen Umzug aus der Wohnung ihrer Mutter zu gewähren.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts schließt die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe durch das Sozialamt nicht ausnahmslos Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus, da die Leistungen keine identischen Zielsetzungen haben. Auch der Bezug von BAföG-Leistungen stehe solchen Grundsicherungsleistungen nicht von vornherein entgegen. Aufgrund der mehrfach eskalierten Streitigkeiten mit der Mutter sei von einer Zerrüttung der Verhältnisse in der heimischen Wohnung auszugehen. Dies stelle schwerwiegende soziale Gründe dar, die ein unverzügliches Handeln erforderten und aufgrund deren die Auszubildende nicht mehr auf die Wohnung ihrer Mutter verwiesen werden könne. Sofern das Jobcenter die eigene Zuständigkeit ablehne, so dürfe sich dieser Streit unter den beteiligten Leistungsträgern nicht zu Lasten der Antragstellerin auswirken. Vielmehr sei die endgültige Zuständigkeit im anschließenden Erstattungsstreit unter den Leistungsträgern zu klären.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1ikf/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303612&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 (Az.: L 11 AS 983/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Hiervon ist aber nicht auszugehen, wenn das Jugendamt auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lediglich den Einsatz einer ambulanten Betreuungshelferin in einem Umfang von maximal fünf Wochenstunden, aber nicht gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch die Zurverfügungstellung einer angemessenen Unterkunft finanziert.
Hinweis: S. a. dazu Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 20.03.2017 - Zuständigkeit für Umzugskosten bei Zerrüttung der Familienverhältnisse
Das LSG Celle-Bremen hat das Jobcenter des Landkreises Northeim vorläufig verpflichtet, einer 18-jährigen Auszubildenden eine Zusicherung für einen Umzug aus der Wohnung ihrer Mutter zu gewähren.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts schließt die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe durch das Sozialamt nicht ausnahmslos Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus, da die Leistungen keine identischen Zielsetzungen haben. Auch der Bezug von BAföG-Leistungen stehe solchen Grundsicherungsleistungen nicht von vornherein entgegen. Aufgrund der mehrfach eskalierten Streitigkeiten mit der Mutter sei von einer Zerrüttung der Verhältnisse in der heimischen Wohnung auszugehen. Dies stelle schwerwiegende soziale Gründe dar, die ein unverzügliches Handeln erforderten und aufgrund deren die Auszubildende nicht mehr auf die Wohnung ihrer Mutter verwiesen werden könne. Sofern das Jobcenter die eigene Zuständigkeit ablehne, so dürfe sich dieser Streit unter den beteiligten Leistungsträgern nicht zu Lasten der Antragstellerin auswirken. Vielmehr sei die endgültige Zuständigkeit im anschließenden Erstattungsstreit unter den Leistungsträgern zu klären.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1ikf/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303612&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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