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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine obdachlosenrechtlich untergebrachte Person hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, in der ihr einmal zugewiesenen Unterkunft auf Dauer zu bleiben, sondern muss es hinnehmen, behördlicherseits in eine andere Unterkunft verlegt zu werden.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Dezember 2017 (Az.. 3 CS 17.1450):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die Einweisung in die bisherige Unterkunft kann aus sachlichen Gründen amtlicherseits jederzeit widerrufen und die eingewiesene Person zur Räumung aufgefordert werden.
Obdachlose Menschen haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine ganztägige Unterbringung. Die bloße Zurverfügungstellung einer Schlafmöglichkeit für die Nacht beseitigt – unabhängig von den Witterungsverhältnissen – die Obdachlosigkeit der betr. Person nicht. Auch die aus einem unangepassten, sozialschädlichen Verhalten des Obdachlosen folgende „Unterbringungsunfähigkeit“ in einer Gemeinschaftseinrichtung ändert an der grundsätzlichen Verpflichtung der Sicherheitsbehörde zur Gefahrenabwehr nichts.
Bei festgestellter Selbst- oder Fremdgefährdung kommt allerdings vorrangig eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz des Landes in Betracht.
Für eine dreiköpfige Familie ist eine ihr zugewiesene Obdachlosenunterkunft mit einer Größe von 46,42 qm ausreichend. Obdachlose Personen haben keinen Anspruch auf eine „Sozialwohnung“ mit den hierfür geltenden Anforderungen hinsichtlich der Wohnfläche.
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-138437?hl=true
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2434/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die Einweisung in die bisherige Unterkunft kann aus sachlichen Gründen amtlicherseits jederzeit widerrufen und die eingewiesene Person zur Räumung aufgefordert werden.
Obdachlose Menschen haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine ganztägige Unterbringung. Die bloße Zurverfügungstellung einer Schlafmöglichkeit für die Nacht beseitigt – unabhängig von den Witterungsverhältnissen – die Obdachlosigkeit der betr. Person nicht. Auch die aus einem unangepassten, sozialschädlichen Verhalten des Obdachlosen folgende „Unterbringungsunfähigkeit“ in einer Gemeinschaftseinrichtung ändert an der grundsätzlichen Verpflichtung der Sicherheitsbehörde zur Gefahrenabwehr nichts.
Bei festgestellter Selbst- oder Fremdgefährdung kommt allerdings vorrangig eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz des Landes in Betracht.
Für eine dreiköpfige Familie ist eine ihr zugewiesene Obdachlosenunterkunft mit einer Größe von 46,42 qm ausreichend. Obdachlose Personen haben keinen Anspruch auf eine „Sozialwohnung“ mit den hierfür geltenden Anforderungen hinsichtlich der Wohnfläche.
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-138437?hl=true
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2434/
Willi S
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