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Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können gem. § 28 Abs. 6 SGB 2 weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden
So aktuell dazu das Bayerische Landessozialgericht mit
Urteil vom 21.01.2013 - L
7 BK 8/12
Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung von
Schülern werden im Rahmen von § 28 Abs. 6 SGB II und § 6b BKGG übernommen,
damit diese am sozialen Leben in der Schulgemeinschaft teilnehmen können.
Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können weder
aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden.
Eine Auszahlung der Mehrkosten an den Anspruchsteller ist auch wegen § 29 SGB
II ausgeschlossen, der nur personalisierte Gutscheine oder Direktzahlungen
gestattet.
Anmerkung:
Das Sozialgericht hat unter Auswertung des Wortlauts
des Gesetzes und unter Heranziehung der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks.
17/3404 zum damaligen § 28 Abs. 5 SGB II) zutreffend dargelegt, dass es bei dem
Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für die Teilnahme an der
gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ausschließlich darum geht, eine soziale
Ausgrenzung bedürftiger Schüler zu vermeiden.
Die Teilhabe an der gemeinschaftlichen
Schulverpflegung soll gefördert werden. § 28 Abs. 6 Satz 2 SGB II unterstreicht
das durch die zusätzliche Voraussetzung, dass Schüler die Leistung nur erhalten
können, wenn die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten
wird.
Und auch dann sind gemäß § 29 SGB II nur Gutscheine
oder Direktzahlungen an Leistungsanbieter möglich, niemals eine Geldleistung an
Antragsteller. Es ist deshalb im Rahmen von § 28 Abs. 6 SGB II nicht möglich,
aus religiösen oder medizinischen Gründen für eine Mittagsverpflegung von
Schülern eine Geldleistung zu erlangen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/die-kosten-selbst-organisierter.html
Willi S
Urteil vom 21.01.2013 - L
7 BK 8/12
Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung von
Schülern werden im Rahmen von § 28 Abs. 6 SGB II und § 6b BKGG übernommen,
damit diese am sozialen Leben in der Schulgemeinschaft teilnehmen können.
Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können weder
aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden.
Eine Auszahlung der Mehrkosten an den Anspruchsteller ist auch wegen § 29 SGB
II ausgeschlossen, der nur personalisierte Gutscheine oder Direktzahlungen
gestattet.
Anmerkung:
Das Sozialgericht hat unter Auswertung des Wortlauts
des Gesetzes und unter Heranziehung der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks.
17/3404 zum damaligen § 28 Abs. 5 SGB II) zutreffend dargelegt, dass es bei dem
Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für die Teilnahme an der
gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ausschließlich darum geht, eine soziale
Ausgrenzung bedürftiger Schüler zu vermeiden.
Die Teilhabe an der gemeinschaftlichen
Schulverpflegung soll gefördert werden. § 28 Abs. 6 Satz 2 SGB II unterstreicht
das durch die zusätzliche Voraussetzung, dass Schüler die Leistung nur erhalten
können, wenn die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten
wird.
Und auch dann sind gemäß § 29 SGB II nur Gutscheine
oder Direktzahlungen an Leistungsanbieter möglich, niemals eine Geldleistung an
Antragsteller. Es ist deshalb im Rahmen von § 28 Abs. 6 SGB II nicht möglich,
aus religiösen oder medizinischen Gründen für eine Mittagsverpflegung von
Schülern eine Geldleistung zu erlangen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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