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Hartz IV: Kein Mietkostenzuschlag aus religiösen Gründen
SG Berlin, Beschluss v. 14.11.2017 - S 162 AS 14273/17 ER
Das SG Berlin hat entschieden, dass das Jobcenter nicht die volle Miete für eine Wohnung übernehmen muss, die von einer streng religiösen Familie in Kenntnis der unangemessen hohen Kosten bezogen wurde, um in der Nähe des von ihnen besuchten Gotteshauses zu wohnen.
Kurzfassung:
Es ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung, dass die Wohnung der Antragsteller unangemessen teuer sei. Eine Anerkennung der vollen Unterkunftskosten scheide deshalb aus. Das BVerfG habe mit Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) gerade erst klargestellt, dass es keine staatliche Verpflichtung gebe, jedwede Unterkunft im Falle der Bedürftigkeit zu finanzieren.
Auch Art. 4 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit) zwinge nicht zu einer anderen Betrachtung. Der Schutz der Verwirklichung und Betätigung der religiösen Überzeugung der Antragsteller werde durch das staatliche Handeln nicht tangiert. Nach der Rechtsprechung des BSG sei es zulässig, Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche auf das gesamte Berliner Stadtgebiet zu verweisen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 17.11.2017: https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.649401.php
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
Willi S
Das SG Berlin hat entschieden, dass das Jobcenter nicht die volle Miete für eine Wohnung übernehmen muss, die von einer streng religiösen Familie in Kenntnis der unangemessen hohen Kosten bezogen wurde, um in der Nähe des von ihnen besuchten Gotteshauses zu wohnen.
Kurzfassung:
Es ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung, dass die Wohnung der Antragsteller unangemessen teuer sei. Eine Anerkennung der vollen Unterkunftskosten scheide deshalb aus. Das BVerfG habe mit Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) gerade erst klargestellt, dass es keine staatliche Verpflichtung gebe, jedwede Unterkunft im Falle der Bedürftigkeit zu finanzieren.
Auch Art. 4 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit) zwinge nicht zu einer anderen Betrachtung. Der Schutz der Verwirklichung und Betätigung der religiösen Überzeugung der Antragsteller werde durch das staatliche Handeln nicht tangiert. Nach der Rechtsprechung des BSG sei es zulässig, Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche auf das gesamte Berliner Stadtgebiet zu verweisen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 17.11.2017: https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.649401.php
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
Willi S
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