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Bei einem pauschalen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss das Gericht nicht - quasi „ins Blaue hinein“ ermitteln
Keine Gewährung von PKH,
wenn der Leistungsbezieher die Überprüfung des gesamten
Verwaltungshandelns des Jobcenters ihm gegenüber seit dem 1. Januar 2006
begehrt, ohne die betreffenden Bescheide, wie dies bereits die
einschlägige Regelung in § 44 Abs. 1 SGB X unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf einen „Verwaltungsakt“ voraussetzt, benennt.
Er stellt auch nicht
klar, welche ohne weiteres bestimmbaren Verfügungssätze von
Verwaltungsakten er zur Überprüfung des Jobcenters stellt.
So
die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg,
rechtskräftiger Beschluss vom 14.06.2012, Az.: L 18 AS 1341/12 B PKH.
Zwischenzeitlich hat
auch das Bundessozialgericht in einem gleich gelagerten Verfahren
klargestellt, dass es nicht zweifelhaft sein kann, „dass ein derart
weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden
Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert“ (vgl
Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B –; vorhergehend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011 – L 29 AS 728/11 -).
Sofern
der Antragsteller diesem Mitwirkungserfordernis nachkommen sollte,
steht es ihm frei, einen erneuten PKH-Antrag zu stellen.
Es kann aber jedenfalls derzeit nicht Aufgabe des SG sein, quasi „ins Blaue hinein“
das gesamte Verwaltungshandeln des Jobcenters seit 1. Januar 2006 auf
mögliche rechtswidrige Verfügungssätze in den ergangenen
Verwaltungsakten zu untersuchen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S. a. Sozialrechtsexperte : Pauschaler Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120013123&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/bei-einem-pauschalen-uberprufungsantrag.html
Willi S
wenn der Leistungsbezieher die Überprüfung des gesamten
Verwaltungshandelns des Jobcenters ihm gegenüber seit dem 1. Januar 2006
begehrt, ohne die betreffenden Bescheide, wie dies bereits die
einschlägige Regelung in § 44 Abs. 1 SGB X unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf einen „Verwaltungsakt“ voraussetzt, benennt.
Er stellt auch nicht
klar, welche ohne weiteres bestimmbaren Verfügungssätze von
Verwaltungsakten er zur Überprüfung des Jobcenters stellt.
So
die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg,
rechtskräftiger Beschluss vom 14.06.2012, Az.: L 18 AS 1341/12 B PKH.
Zwischenzeitlich hat
auch das Bundessozialgericht in einem gleich gelagerten Verfahren
klargestellt, dass es nicht zweifelhaft sein kann, „dass ein derart
weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden
Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert“ (vgl
Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B –; vorhergehend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011 – L 29 AS 728/11 -).
Sofern
der Antragsteller diesem Mitwirkungserfordernis nachkommen sollte,
steht es ihm frei, einen erneuten PKH-Antrag zu stellen.
Es kann aber jedenfalls derzeit nicht Aufgabe des SG sein, quasi „ins Blaue hinein“
das gesamte Verwaltungshandeln des Jobcenters seit 1. Januar 2006 auf
mögliche rechtswidrige Verfügungssätze in den ergangenen
Verwaltungsakten zu untersuchen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S. a. Sozialrechtsexperte : Pauschaler Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120013123&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/bei-einem-pauschalen-uberprufungsantrag.html
Willi S
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