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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter müssen ihrer Amtsermittlungspflicht nachkommen und dürfen nicht ins Blaue hinein sanktionieren Sanktion ist rechtswidrig, wenn das Jobcenter seiner Amtsermittlungspflicht nicht nach kommt.

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 Jobcenter müssen ihrer Amtsermittlungspflicht nachkommen und dürfen nicht ins Blaue hinein sanktionieren Sanktion ist rechtswidrig, wenn das Jobcenter seiner Amtsermittlungspflicht nicht nach kommt. Empty Jobcenter müssen ihrer Amtsermittlungspflicht nachkommen und dürfen nicht ins Blaue hinein sanktionieren Sanktion ist rechtswidrig, wenn das Jobcenter seiner Amtsermittlungspflicht nicht nach kommt.

Beitrag von Willi Schartema Mi 19 Sep 2012 - 10:40

Sanktion ist rechtswidrig, wenn das Jobcenter seiner Amtsermittlungspflicht nicht nach kommt.


Sozialgericht Leipzig,Beschluss vom 06.08.2012,- S 25 AS 2496/12 ER -


Gem.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 31 a Abs. 1 SGB II mindert sich das
Arbeitslosengeld II, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich
weigert, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden
Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu
erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen
nachzuweisen.


Dies
gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt
und nachweist.



Wichtige
Gründe im Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II können alle Umstände des
Einzelfalles sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten
Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden
Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen
rechtfertigen.



Ob
dies der Fall ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne
einen Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von
Amts wegen der gerichtlichen Kontrolle.



Bei der Kasuistik wichtiger Grund im Vordergrund stehen persönliche, insbesondere gesundheitliche und familiäre Gründe.


Die
neu eingeführte Darlegungslast hebt in Bezug auf erkennbare
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes die Pflicht zur
Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes von Amts wegen
nicht auf. Die Anforderungen an die Darlegung, die
Amtsermittlungspflichten auszulösen geeignet sind, dürfen nicht
überspannt werden (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 70).



Quelle: http://a4xpappa.de/Sanktion3/Beschluss.pdf und http://a4xpappa.de/2.html


Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Schlappe fürs Jobcenter - Wie muss ein Jobcenter eine Anhörung nach § 24 SGB X ordnungsgemäß durchführen?

Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt.

Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 13.09.2012,- S 44 AS 382/12 ER (unveröffentlicht) dazu wie folgt geurteilt:

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/schlappe-furs-jobcebter-wie-muss-ein.html


Leitsatz von Willi 2 zum Beschluss des SG Oldenburg v. 13.09.2012,Az.S 44 AS 382/12 ER :

Ein
Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen
durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt,denn
eine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X verlangt von dem
Leistungsträger, dass das Vorbringen des Beteiligten ernsthaft geprüft
und bewertet wird(BeckOK, SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 3, 10).


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