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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Zum Anordnungsgrund für die Übernahme von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im Eilverfahren
1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2012, Az.: L 19 AS 1232/12 B
Bezüglich der Kosten der
Unterkunft ist ein Anordnungsgrund in der Regel frühestens ab
Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom
29.06.2012 - L 19 AS 973/12 B ER - und vom 29.02.2012 - L 19 AS 22541 B
ER).
Die Vorlage eines
Mahnschreibens der Vermieterin hinsichtlich des Mietrückstandes für
einen Monat verbunden mit dem Vortrag, dass der Antragsteller über kein
Einkommen verfügt, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines
Anordnungsgrundes hinsichtlich Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II.
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2012, Az.: L 12 AS 1137/12 B ER
Bezüglich der Kosten der
Unterkunft ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung
des Senates, an der festgehalten wird (vgl. Beschluss des Senates vom
20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER - m.w.N.), erst dann gegeben, wenn eine
Räumungsklage erhoben worden ist.
3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2012, Az.: L 7 AS 630/12 B ER
Für den Fall der
Räumungsklage enthält § 22 Abs. 9 SGB II in der Fassung vom 24.03.2011
Regelungen zur Sicherung der Unterkunft.
So ist das Amtsgericht
nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem Grundsicherungssicherungsträger
unverzüglich Tatsache und näher bezeichnete Einzelheiten einer
Räumungsklage nach der Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzuges
mitzuteilen. Dies dient der Prävention von Obdachlosigkeit und soll es
den Leistungsträgern ermöglichen, auch unabhängig von einem Antrag zu
prüfen, ob die Kündigung durch Übernahme der Mietrückstände abzuwenden
ist (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22, Rdn. 200).
Denn gemäß § 569 Abs. 3
Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch wird eine Kündigung unwirksam, wenn
der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt
der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen
Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt
wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Auch angesichts dieser
rechtlichen Regelungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen des
erforderlichen Anordnungsgrundes trotz der vom Vermieter erfolgten
Androhung der sofortigen fristlosen Kündigung und der gesetzten
Zahlungsfrist zur Abwendung der Räumung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht
hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09.09.2009,
Az.: L 12 B 62/09 AS ER, und zur Rechtsprechung des erkennenden Senates
Beschluss vom 26.04.2011, Az.: L 7 AS 497/11 B ER).
4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2012, Az.: L 19 AS 1393/12 B ER und Az.: L 19 AS 1394/12
Nach, soweit
ersichtlich, einhelliger Auffassung aller Fachsenate des LSG NRW, ist
eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft regelmäßig erst ab Zustellung
einer Räumungsklage anzunehmen (z.B. Beschluss des Senats vom 09.07.2012
- L 19 AS 1257/12 B ER m.w.N).
Im Übrigen ist darauf zu
verweisen, dass selbst nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage
noch zwei Monate Zeit blieben, den Verlust der Wohnung abzuwenden.
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die auf Mietrückstände
gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum
Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen
Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine
öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. dazu Beschluss
des Senats v. 14.07.2010 - L 19 AS 912/10 B ER, Rn. 19).
5. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.07.2012, Az.: L 7 AS 404/12 B ER -
Ein Anordnungsgrund für
die Übernahme von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im Eilverfahren
besteht nicht allein deswegen, weil das Jobcenter nur einen Teil der
Unterkunftskosten übernimmt.
Eine Kündigung wegen Mietrückstands durch den Vermieter kann einen Anordnungsgrund begründen.
Das Risiko, aufgrund von Mietrückständen gekündigt zu werden, ist kein irreversibler Nachteil.
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine Kündigung, die wegen
Mietrückstandes erklärt wurde, unwirksam, wenn die Miete bis spätestens
zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs bezahlt wird.
Im Hinblick auf
die zur Sicherung der Unterkunft nach Erhebung einer Räumungsklage in §
22 Absatz 7 - 9 SGB II enthaltenen Regelungen, ist die Eilbedürftigkeit
in Verfahren wegen Unterkunftskosten regelmäßig frühestens dann
anzunehmen, wenn der Vermieter die Kündigung erklärt hat
(Bayerisches LSG,
Beschluss vom 04.08.2010, L 8 AS 356/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 27.09.2007, L 32 B 1558/07 AS ER; weitergehend noch
Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.02.2012, L 11 AS 932/11 B PKH; LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012, L 12 AS 352/12 B; LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2010, L 5 AS 2025/10 B ER, die
eine Eilbedürftigkeit erst annehmen, wenn bereits die Räumungsklage
erhoben wurde).
6.
Ein Anordnungsgrund ist stets dann anzunehmen , wenn der
Hilfebedürftige nicht die vollen Unterkunftskosten erhält (SG Lüneburg,
Beschluss vom 16.05.2011) bzw. er den Differenzbetrag nicht aus seinem
Vermögen oder anderweitigem Einkommen bestreiten kann (LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2011, L 14 AS 205/11 B ER).
S.a.
: Sozialrechtsexperte: RAin Sabine Jorns zum Eilverfahren bei
Mietrückständen (LSG NRW, Beschl. v. 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/zum-anordnungsgrund-fur-die-ubernahme.html
Willi S
Bezüglich der Kosten der
Unterkunft ist ein Anordnungsgrund in der Regel frühestens ab
Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom
29.06.2012 - L 19 AS 973/12 B ER - und vom 29.02.2012 - L 19 AS 22541 B
ER).
Die Vorlage eines
Mahnschreibens der Vermieterin hinsichtlich des Mietrückstandes für
einen Monat verbunden mit dem Vortrag, dass der Antragsteller über kein
Einkommen verfügt, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines
Anordnungsgrundes hinsichtlich Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II.
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2012, Az.: L 12 AS 1137/12 B ER
Bezüglich der Kosten der
Unterkunft ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung
des Senates, an der festgehalten wird (vgl. Beschluss des Senates vom
20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER - m.w.N.), erst dann gegeben, wenn eine
Räumungsklage erhoben worden ist.
3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2012, Az.: L 7 AS 630/12 B ER
Für den Fall der
Räumungsklage enthält § 22 Abs. 9 SGB II in der Fassung vom 24.03.2011
Regelungen zur Sicherung der Unterkunft.
So ist das Amtsgericht
nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem Grundsicherungssicherungsträger
unverzüglich Tatsache und näher bezeichnete Einzelheiten einer
Räumungsklage nach der Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzuges
mitzuteilen. Dies dient der Prävention von Obdachlosigkeit und soll es
den Leistungsträgern ermöglichen, auch unabhängig von einem Antrag zu
prüfen, ob die Kündigung durch Übernahme der Mietrückstände abzuwenden
ist (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22, Rdn. 200).
Denn gemäß § 569 Abs. 3
Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch wird eine Kündigung unwirksam, wenn
der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt
der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen
Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt
wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Auch angesichts dieser
rechtlichen Regelungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen des
erforderlichen Anordnungsgrundes trotz der vom Vermieter erfolgten
Androhung der sofortigen fristlosen Kündigung und der gesetzten
Zahlungsfrist zur Abwendung der Räumung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht
hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09.09.2009,
Az.: L 12 B 62/09 AS ER, und zur Rechtsprechung des erkennenden Senates
Beschluss vom 26.04.2011, Az.: L 7 AS 497/11 B ER).
4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2012, Az.: L 19 AS 1393/12 B ER und Az.: L 19 AS 1394/12
Nach, soweit
ersichtlich, einhelliger Auffassung aller Fachsenate des LSG NRW, ist
eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft regelmäßig erst ab Zustellung
einer Räumungsklage anzunehmen (z.B. Beschluss des Senats vom 09.07.2012
- L 19 AS 1257/12 B ER m.w.N).
Im Übrigen ist darauf zu
verweisen, dass selbst nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage
noch zwei Monate Zeit blieben, den Verlust der Wohnung abzuwenden.
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die auf Mietrückstände
gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum
Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen
Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine
öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. dazu Beschluss
des Senats v. 14.07.2010 - L 19 AS 912/10 B ER, Rn. 19).
5. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.07.2012, Az.: L 7 AS 404/12 B ER -
Ein Anordnungsgrund für
die Übernahme von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im Eilverfahren
besteht nicht allein deswegen, weil das Jobcenter nur einen Teil der
Unterkunftskosten übernimmt.
Eine Kündigung wegen Mietrückstands durch den Vermieter kann einen Anordnungsgrund begründen.
Das Risiko, aufgrund von Mietrückständen gekündigt zu werden, ist kein irreversibler Nachteil.
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine Kündigung, die wegen
Mietrückstandes erklärt wurde, unwirksam, wenn die Miete bis spätestens
zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs bezahlt wird.
Im Hinblick auf
die zur Sicherung der Unterkunft nach Erhebung einer Räumungsklage in §
22 Absatz 7 - 9 SGB II enthaltenen Regelungen, ist die Eilbedürftigkeit
in Verfahren wegen Unterkunftskosten regelmäßig frühestens dann
anzunehmen, wenn der Vermieter die Kündigung erklärt hat
(Bayerisches LSG,
Beschluss vom 04.08.2010, L 8 AS 356/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 27.09.2007, L 32 B 1558/07 AS ER; weitergehend noch
Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.02.2012, L 11 AS 932/11 B PKH; LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012, L 12 AS 352/12 B; LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2010, L 5 AS 2025/10 B ER, die
eine Eilbedürftigkeit erst annehmen, wenn bereits die Räumungsklage
erhoben wurde).
6.
Ein Anordnungsgrund ist stets dann anzunehmen , wenn der
Hilfebedürftige nicht die vollen Unterkunftskosten erhält (SG Lüneburg,
Beschluss vom 16.05.2011) bzw. er den Differenzbetrag nicht aus seinem
Vermögen oder anderweitigem Einkommen bestreiten kann (LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2011, L 14 AS 205/11 B ER).
S.a.
: Sozialrechtsexperte: RAin Sabine Jorns zum Eilverfahren bei
Mietrückständen (LSG NRW, Beschl. v. 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/zum-anordnungsgrund-fur-die-ubernahme.html
Willi S
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