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Zum Anordnungsgrund zur Gewährung von Unterkunftskosten im Eilverfahren ( hier verneinend )
LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 29.08.2016 - L 3 AS 2349/16 ER-B, n. v.
Ein Anordnungsgrund bei der begehrten einstweiligen Gewährung von Unterkunftskosten nach § 86b Abs. 2 SGG ergibt sich nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht bereits aus der Vermeidung von Mietschulden oder der erstrebten Möglichkeit, anderweitig erhaltene Mittel zurückzahlen zu können. Diese Rechtsprechung des Senats ist durch die Entscheidung des BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2016 (1 BvR 704/16) in vollem Umfang bestätigt worden. . Danach genügt auch der Ausspruch der fristlosen Kündigung bzw. deren Androhung nicht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffend die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II gegenständlich sind, ist zu beachten, dass diese im Rahmen der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums der Deckung des elementaren Bedarfes, eine Unterkunft zu haben, dienen. Sie sind nicht dazu bestimmt, den Empfänger in die Lage zu versetzen, privatrechtliche Verbindlichkeiten zu bedienen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.06.2015, L 19 AS 360/15 B ER ).
2. Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, erfordert es deshalb hinsichtlich des Anordnungsgrundes vom Antragsteller den substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag, dass konkret eine zeitnahe Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.
Hinweis: Ri'inSG Köln Dr. Karola) Piepenstock in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 22 SGB II
Auszug: Rn 263.1
„Ein Teil der Rechtsprechung ist nicht (mehr) der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund regelmäßig frühestens erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen ist, da erst dann konkret Wohnungslosigkeit drohe, die in einem bestimmten Zeitfenster des Klageverfahrens durch die vorläufige Gewährung (auch) von Kosten der Unterkunft (vgl. §§ 543 Abs. 2 Satz 2; 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) abgewendet werden könne. Die Fokussierung auf diesen Zeitabschnitt wird insoweit für unzureichend gehalten, da schon zu einem früheren (oder auch noch späteren) Zeitpunkt wesentliche Nachteile drohen können, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalles (vgl. etwa LSG NW v. 13.05.2015 - L 6 AS 369/15 B ER)."
Rn 263.2
" Dagegen bedarf es nach anderer Auffassung in der Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Eine derartige Gefahr nimmt ein Teil der Rechtsprechung (in st. Rspr. vgl. LSG NW v. 17.11.2015 - L 2 AS 1821/15 B ER - juris Rn. 4; LSG NW v. 29.06.2015 - L 12 AS 862/15 B ER - juris Rn. 10 ff. sowie LSG NW v. 06.07.2015 - L 19 AS 931/15 B ER - juris Rn. 33 ff.)"
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
Ein Anordnungsgrund bei der begehrten einstweiligen Gewährung von Unterkunftskosten nach § 86b Abs. 2 SGG ergibt sich nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht bereits aus der Vermeidung von Mietschulden oder der erstrebten Möglichkeit, anderweitig erhaltene Mittel zurückzahlen zu können. Diese Rechtsprechung des Senats ist durch die Entscheidung des BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2016 (1 BvR 704/16) in vollem Umfang bestätigt worden. . Danach genügt auch der Ausspruch der fristlosen Kündigung bzw. deren Androhung nicht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffend die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II gegenständlich sind, ist zu beachten, dass diese im Rahmen der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums der Deckung des elementaren Bedarfes, eine Unterkunft zu haben, dienen. Sie sind nicht dazu bestimmt, den Empfänger in die Lage zu versetzen, privatrechtliche Verbindlichkeiten zu bedienen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.06.2015, L 19 AS 360/15 B ER ).
2. Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, erfordert es deshalb hinsichtlich des Anordnungsgrundes vom Antragsteller den substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag, dass konkret eine zeitnahe Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.
Hinweis: Ri'inSG Köln Dr. Karola) Piepenstock in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 22 SGB II
Auszug: Rn 263.1
„Ein Teil der Rechtsprechung ist nicht (mehr) der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund regelmäßig frühestens erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen ist, da erst dann konkret Wohnungslosigkeit drohe, die in einem bestimmten Zeitfenster des Klageverfahrens durch die vorläufige Gewährung (auch) von Kosten der Unterkunft (vgl. §§ 543 Abs. 2 Satz 2; 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) abgewendet werden könne. Die Fokussierung auf diesen Zeitabschnitt wird insoweit für unzureichend gehalten, da schon zu einem früheren (oder auch noch späteren) Zeitpunkt wesentliche Nachteile drohen können, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalles (vgl. etwa LSG NW v. 13.05.2015 - L 6 AS 369/15 B ER)."
Rn 263.2
" Dagegen bedarf es nach anderer Auffassung in der Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Eine derartige Gefahr nimmt ein Teil der Rechtsprechung (in st. Rspr. vgl. LSG NW v. 17.11.2015 - L 2 AS 1821/15 B ER - juris Rn. 4; LSG NW v. 29.06.2015 - L 12 AS 862/15 B ER - juris Rn. 10 ff. sowie LSG NW v. 06.07.2015 - L 19 AS 931/15 B ER - juris Rn. 33 ff.)"
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
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