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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Anordnungsgrund zur Gewährung von Unterkunftskosten im Eilverfahren

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Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Nov 2016 - 8:49

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. November 2016 - L 9 AS 941/16 B ER


Leitsatz ( Redakteur )

1. Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, ist hinsichtlich des Anordnungsgrundes auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Der Senat ist mit Blick auf den im Lichte von Art. 19 Abs. 4, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG zu bestimmenden Sinn und Zweck des sozialgerichtlichen Eilverfahrens (...) der Auffassung, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen wie dem vorliegenden unabhängig vom Vorliegen eines konkret drohenden Verlusts der Wohnung zu prüfen ist.

"Der Bedarf für KdU eines zur Miete wohnenden Hilfebedürftigen entsteht mit dem Tag der Fälligkeit der Mietzinsforderung. Eine (auch teilweise) Ablehnung von Leistungen für KdU führt damit bei Vorliegen der allgemeinen (§§ 7 ff. SGB II) und besonderen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Leistungsvoraussetzungen unmittelbar zu einer Unterdeckung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums. Nimmt ein Betroffener in diesem Zusammenhang Rechtsschutz in Anspruch, folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des angerufenen Gerichts, glaubhaft gemachte Rechtsbeeinträchtigungen (Anordnungsanspruch) abzustellen bzw soweit zu minimieren, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung im Einzelfall zuzumuten ist."

"Das Abwarten bspw einer Kündigung durch den Vermieter hat ein Leistungsempfänger aber ebenso wenig in der Hand wie den Erfolg des dann in Anspruch zu nehmenden Rechtsschutzes gegen die Kündigung. Zudem erscheint es wenig überzeugend, von einem Leistungsempfänger ein vertragswidriges Verhalten zu verlangen, weil das zuständige Jobcenter (rechtswidrig) Leistungen nicht gewährt. Es käme auch niemand auf den Gedanken, die Regelleistung im Eilverfahren nicht zuzusprechen, weil der Leistungsempfänger zunächst noch die Leistungen für die KdU zur Deckung des Regelbedarfs einsetzen könnte, bis der Verlust der Wohnung droht. Die weiteren Nachteile, die bei Auflaufen von Mietrückständen auftreten (Kosten des Mietrechtsstreits, Eintrag bei der Schufa, Zerrüttung des Verhältnisses zum Vermieter), bedürfen daher keiner gesonderten Würdigung."

"Der Senat ist deshalb mit Blick auf den im Lichte von Art. 19 Abs. 4, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG zu bestimmenden Sinn und Zweck des sozialgerichtlichen Eilverfahrens (...) der Auffassung, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen wie dem vorliegenden unabhängig vom Vorliegen eines konkret drohenden Verlusts der Wohnung zu prüfen ist."
Quelle: Herbert Masslau: http://www.herbertmasslau.de/mediapool/5/50745/data/LSG_Celle_-_L_9_AS_941_16_B_ER.pdf


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