Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Zum Anordnungsgrund zur Gewährung von Unterkunftskosten im Eilverfahren
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Zum Anordnungsgrund zur Gewährung von Unterkunftskosten im Eilverfahren
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. November 2016 - L 9 AS 941/16 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, ist hinsichtlich des Anordnungsgrundes auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Der Senat ist mit Blick auf den im Lichte von Art. 19 Abs. 4, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG zu bestimmenden Sinn und Zweck des sozialgerichtlichen Eilverfahrens (...) der Auffassung, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen wie dem vorliegenden unabhängig vom Vorliegen eines konkret drohenden Verlusts der Wohnung zu prüfen ist.
"Der Bedarf für KdU eines zur Miete wohnenden Hilfebedürftigen entsteht mit dem Tag der Fälligkeit der Mietzinsforderung. Eine (auch teilweise) Ablehnung von Leistungen für KdU führt damit bei Vorliegen der allgemeinen (§§ 7 ff. SGB II) und besonderen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Leistungsvoraussetzungen unmittelbar zu einer Unterdeckung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums. Nimmt ein Betroffener in diesem Zusammenhang Rechtsschutz in Anspruch, folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des angerufenen Gerichts, glaubhaft gemachte Rechtsbeeinträchtigungen (Anordnungsanspruch) abzustellen bzw soweit zu minimieren, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung im Einzelfall zuzumuten ist."
"Das Abwarten bspw einer Kündigung durch den Vermieter hat ein Leistungsempfänger aber ebenso wenig in der Hand wie den Erfolg des dann in Anspruch zu nehmenden Rechtsschutzes gegen die Kündigung. Zudem erscheint es wenig überzeugend, von einem Leistungsempfänger ein vertragswidriges Verhalten zu verlangen, weil das zuständige Jobcenter (rechtswidrig) Leistungen nicht gewährt. Es käme auch niemand auf den Gedanken, die Regelleistung im Eilverfahren nicht zuzusprechen, weil der Leistungsempfänger zunächst noch die Leistungen für die KdU zur Deckung des Regelbedarfs einsetzen könnte, bis der Verlust der Wohnung droht. Die weiteren Nachteile, die bei Auflaufen von Mietrückständen auftreten (Kosten des Mietrechtsstreits, Eintrag bei der Schufa, Zerrüttung des Verhältnisses zum Vermieter), bedürfen daher keiner gesonderten Würdigung."
"Der Senat ist deshalb mit Blick auf den im Lichte von Art. 19 Abs. 4, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG zu bestimmenden Sinn und Zweck des sozialgerichtlichen Eilverfahrens (...) der Auffassung, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen wie dem vorliegenden unabhängig vom Vorliegen eines konkret drohenden Verlusts der Wohnung zu prüfen ist."
Quelle: Herbert Masslau: http://www.herbertmasslau.de/mediapool/5/50745/data/LSG_Celle_-_L_9_AS_941_16_B_ER.pdf
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
Leitsatz ( Redakteur )
1. Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, ist hinsichtlich des Anordnungsgrundes auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Der Senat ist mit Blick auf den im Lichte von Art. 19 Abs. 4, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG zu bestimmenden Sinn und Zweck des sozialgerichtlichen Eilverfahrens (...) der Auffassung, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen wie dem vorliegenden unabhängig vom Vorliegen eines konkret drohenden Verlusts der Wohnung zu prüfen ist.
"Der Bedarf für KdU eines zur Miete wohnenden Hilfebedürftigen entsteht mit dem Tag der Fälligkeit der Mietzinsforderung. Eine (auch teilweise) Ablehnung von Leistungen für KdU führt damit bei Vorliegen der allgemeinen (§§ 7 ff. SGB II) und besonderen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Leistungsvoraussetzungen unmittelbar zu einer Unterdeckung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums. Nimmt ein Betroffener in diesem Zusammenhang Rechtsschutz in Anspruch, folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des angerufenen Gerichts, glaubhaft gemachte Rechtsbeeinträchtigungen (Anordnungsanspruch) abzustellen bzw soweit zu minimieren, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung im Einzelfall zuzumuten ist."
"Das Abwarten bspw einer Kündigung durch den Vermieter hat ein Leistungsempfänger aber ebenso wenig in der Hand wie den Erfolg des dann in Anspruch zu nehmenden Rechtsschutzes gegen die Kündigung. Zudem erscheint es wenig überzeugend, von einem Leistungsempfänger ein vertragswidriges Verhalten zu verlangen, weil das zuständige Jobcenter (rechtswidrig) Leistungen nicht gewährt. Es käme auch niemand auf den Gedanken, die Regelleistung im Eilverfahren nicht zuzusprechen, weil der Leistungsempfänger zunächst noch die Leistungen für die KdU zur Deckung des Regelbedarfs einsetzen könnte, bis der Verlust der Wohnung droht. Die weiteren Nachteile, die bei Auflaufen von Mietrückständen auftreten (Kosten des Mietrechtsstreits, Eintrag bei der Schufa, Zerrüttung des Verhältnisses zum Vermieter), bedürfen daher keiner gesonderten Würdigung."
"Der Senat ist deshalb mit Blick auf den im Lichte von Art. 19 Abs. 4, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG zu bestimmenden Sinn und Zweck des sozialgerichtlichen Eilverfahrens (...) der Auffassung, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen wie dem vorliegenden unabhängig vom Vorliegen eines konkret drohenden Verlusts der Wohnung zu prüfen ist."
Quelle: Herbert Masslau: http://www.herbertmasslau.de/mediapool/5/50745/data/LSG_Celle_-_L_9_AS_941_16_B_ER.pdf
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
Ähnliche Themen
» Zum Anordnungsgrund zur Gewährung von Unterkunftskosten im Eilverfahren ( hier verneinend )
» Zum Anordnungsgrund zur Gewährung von Unterkunftskosten im Eilverfahren ( hier verneinend )
» Anordnungsgrund für eine Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II im Eilverfahren
» Zum Anordnungsgrund für die Übernahme von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im Eilverfahren
» Anordnungsgrund KdU im Eilverfahren - Vermieter stimmt der Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zu
» Zum Anordnungsgrund zur Gewährung von Unterkunftskosten im Eilverfahren ( hier verneinend )
» Anordnungsgrund für eine Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II im Eilverfahren
» Zum Anordnungsgrund für die Übernahme von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im Eilverfahren
» Anordnungsgrund KdU im Eilverfahren - Vermieter stimmt der Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zu
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema