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Zum Anordnungsgrund zur Gewährung von Unterkunftskosten im Eilverfahren ( hier verneinend )
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2016 - L 3 AS 3210/16 ER-B
Ein Anordnungsgrund bei der begehrten einstweiligen Gewährung von Unterkunftskosten nach § 86b Abs. 2 SGG ergibt sich nicht bereits aus der Vermeidung von Mietschulden oder der erstrebten Möglichkeit, anderweitig erhaltene Mittel zurückzahlen zu können. Diese Rechtsprechung des Senats ist durch die Entscheidung des BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2016 (1 BvR 704/16) in vollem Umfang bestätigt worden. . Danach genügt auch der Ausspruch der fristlosen Kündigung bzw. deren Androhung nicht.
Leitsatz ( Redakteur )
Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, erfordert es hinsichtlich des Anordnungsgrundes vom Antragsteller den substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag, dass konkret eine zeitnahe Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188120&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 29.08.2016 - L 8 AS 675/16 B ER – rechtskräftig - Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, ist hinsichtlich des Anordnungsgrundes auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Dabei kommt es entscheidend dara
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
Willi S
Ein Anordnungsgrund bei der begehrten einstweiligen Gewährung von Unterkunftskosten nach § 86b Abs. 2 SGG ergibt sich nicht bereits aus der Vermeidung von Mietschulden oder der erstrebten Möglichkeit, anderweitig erhaltene Mittel zurückzahlen zu können. Diese Rechtsprechung des Senats ist durch die Entscheidung des BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2016 (1 BvR 704/16) in vollem Umfang bestätigt worden. . Danach genügt auch der Ausspruch der fristlosen Kündigung bzw. deren Androhung nicht.
Leitsatz ( Redakteur )
Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, erfordert es hinsichtlich des Anordnungsgrundes vom Antragsteller den substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag, dass konkret eine zeitnahe Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188120&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 29.08.2016 - L 8 AS 675/16 B ER – rechtskräftig - Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, ist hinsichtlich des Anordnungsgrundes auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Dabei kommt es entscheidend dara
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