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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Das Jobcenter darf die Anforderungen bei der Vorlage von Unterlagen von Selbständigen nicht überspannen Sozialgericht Dresden, Urt. v. 11.01.2018 - S 52 AS 4382/17 - Die Sprungrevision wird zugelassen
Bei der Anforderung von Unterlagen von selbständigen Aufstockern darf das Jobcenter keine zu hohen Hürden setzen. Die Annahme von Originalunterlagen darf das Jobcenter nicht verweigern. Auch Angaben, die erst im Widerspruchsverfahren erfolgen, muss das Jobcenter noch berücksichtigen.
Kurzfassung:
Auch die Änderung des SGB II zum 1. August 2016 (siehe Anlage) berechtigt das Jobcenter nicht dazu, Angaben der Leistungsempfänger im Widerspruchsverfahren auszuschließen. Vielmehr muss das Jobcenter die gesamten Ansprüche auch dann berechnen, wenn die Angaben im Widerspruchsverfahren gemacht werden. Erklärt sich der Leistungsempfänger hierzu bereit, muss er die Gelegenheit auch eingeräumt bekommen. In diesem Zusammenhang ist die Zurückweisung von Originalunterlagen unzulässig. Denn das Sozialverfahren ist für die Leistungsempfänger gebühren- und auslagenfrei. Daher muss er auch keine Kopien auf eigene Kosten anfertigen. Wenn die Sozialbehörde Kopien von Unterlagen benötigt, kann sie Kosten hierfür nicht auf die Leistungsbezieher abwälzen.
Die Kammer hat aus diesen Gründen die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das Sozialgericht Dresden in allen acht Verfahren die Sprungrevision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. Die entschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem neuen Verfahrensrecht seit 1. August 2016 werden in zahlreichen Verfahren aufgeworfen. Mit der Sprungrevision soll eine zügige grundlegende Klärung der Rechtslage ermöglicht werden.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 1/2018 v. 28.02.2018: https://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/1096.php
Zum Volltext der Entscheidung: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198541&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S.a. dazu Leitsatz aus Juris:
1. Die Länge der nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. Eine Mindestfrist von 2 Monaten gilt nicht (Anschluss an Anschluss an SG Berlin vom 25.9.2017 - S 179 AS 6737/17, entgegen SG Augsburg vom 3.7.2017 - S 8 AS 400/17).
2. § 41a Abs 3 S 3 SGB II enthält keine Präklusionsvorschrift. Einkommensangaben der Leistungsberechtigten erst im Widerspruchsverfahren sind bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen (Anschluss an Anschluss an SG Berlin vom 25.9.2017 - S 179 AS 6737/17).
3. Ist der Leistungsbezieher zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren ausdrücklich bereit, muss das Jobcenter Gelegenheit zur Vorlage der Unterlagen geben. § 41a Abs 3 S 3 SGB II verdrängt nicht den Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X.
4. Die Zurückweisung von Originalunterlagen bei der Ermittlung von leistungserheblichen Tatsachen zur endgültigen Festsetzung ist unzulässig. Ein entsprechender Hinweis macht die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II fehlerhaft.
5. Die Nullfestsetzung nach § 41a Abs 3 S 4 SGB II ist eine spezielle Ausprägung der Versagung nach § 66 SGB I und ohne materiellrechtliche Wirkung. Durch Nachholung der Mitwirkungshandlung kann sie beseitigt werden (entgegen SG Dortmund vom 08.1217 - S 58 AS 2170/17).
Rechtstipp: vgl. auch Urteile zum gleichem Thema der 52. Kammer vom gleichem Tage:
1. Sozialgericht Dresden, Urt. v. 11.01.2018 - S 52 AS 4070/17 - Die Sprungrevision wird zugelassen.
Orientierungssatz ( Redakteur )
§ 41a Abs. 3 S. 3 SGB II enthält keine Präklusionsvorschrift. Einkommensangaben der Leistungsberechtigten erst im Widerspruchsverfahren sind bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen ( Anlehnung an SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 – S 179 AS 6737/17 - Revision anhängig beim BSG- B 4 AS 39/17 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198536&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
Willi S
Kurzfassung:
Auch die Änderung des SGB II zum 1. August 2016 (siehe Anlage) berechtigt das Jobcenter nicht dazu, Angaben der Leistungsempfänger im Widerspruchsverfahren auszuschließen. Vielmehr muss das Jobcenter die gesamten Ansprüche auch dann berechnen, wenn die Angaben im Widerspruchsverfahren gemacht werden. Erklärt sich der Leistungsempfänger hierzu bereit, muss er die Gelegenheit auch eingeräumt bekommen. In diesem Zusammenhang ist die Zurückweisung von Originalunterlagen unzulässig. Denn das Sozialverfahren ist für die Leistungsempfänger gebühren- und auslagenfrei. Daher muss er auch keine Kopien auf eigene Kosten anfertigen. Wenn die Sozialbehörde Kopien von Unterlagen benötigt, kann sie Kosten hierfür nicht auf die Leistungsbezieher abwälzen.
Die Kammer hat aus diesen Gründen die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das Sozialgericht Dresden in allen acht Verfahren die Sprungrevision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. Die entschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem neuen Verfahrensrecht seit 1. August 2016 werden in zahlreichen Verfahren aufgeworfen. Mit der Sprungrevision soll eine zügige grundlegende Klärung der Rechtslage ermöglicht werden.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 1/2018 v. 28.02.2018: https://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/1096.php
Zum Volltext der Entscheidung: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198541&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S.a. dazu Leitsatz aus Juris:
1. Die Länge der nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. Eine Mindestfrist von 2 Monaten gilt nicht (Anschluss an Anschluss an SG Berlin vom 25.9.2017 - S 179 AS 6737/17, entgegen SG Augsburg vom 3.7.2017 - S 8 AS 400/17).
2. § 41a Abs 3 S 3 SGB II enthält keine Präklusionsvorschrift. Einkommensangaben der Leistungsberechtigten erst im Widerspruchsverfahren sind bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen (Anschluss an Anschluss an SG Berlin vom 25.9.2017 - S 179 AS 6737/17).
3. Ist der Leistungsbezieher zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren ausdrücklich bereit, muss das Jobcenter Gelegenheit zur Vorlage der Unterlagen geben. § 41a Abs 3 S 3 SGB II verdrängt nicht den Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X.
4. Die Zurückweisung von Originalunterlagen bei der Ermittlung von leistungserheblichen Tatsachen zur endgültigen Festsetzung ist unzulässig. Ein entsprechender Hinweis macht die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II fehlerhaft.
5. Die Nullfestsetzung nach § 41a Abs 3 S 4 SGB II ist eine spezielle Ausprägung der Versagung nach § 66 SGB I und ohne materiellrechtliche Wirkung. Durch Nachholung der Mitwirkungshandlung kann sie beseitigt werden (entgegen SG Dortmund vom 08.1217 - S 58 AS 2170/17).
Rechtstipp: vgl. auch Urteile zum gleichem Thema der 52. Kammer vom gleichem Tage:
1. Sozialgericht Dresden, Urt. v. 11.01.2018 - S 52 AS 4070/17 - Die Sprungrevision wird zugelassen.
Orientierungssatz ( Redakteur )
§ 41a Abs. 3 S. 3 SGB II enthält keine Präklusionsvorschrift. Einkommensangaben der Leistungsberechtigten erst im Widerspruchsverfahren sind bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen ( Anlehnung an SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 – S 179 AS 6737/17 - Revision anhängig beim BSG- B 4 AS 39/17 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198536&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
Willi S
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