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Jobcenter darf Kindergeldnachzahlung nicht auf 6 Monate verteilen.
SG Berlin, Beschluss v. 08.07.2016 - S 63 AS 7815/16 ER
In der anwaltlichen Praxis machten wir die Erfahrung, dass Jobcenter Kindergeldnachzahlungen als Einkommen werteten und auf 6 Monat verteilten. Dies ist nicht erlaubt – wie kürzlich das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 08. Juli 2016, Az. S 63 AS 7815/16 ER, entschieden hat.
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und Sozialgerichts Berlin
Nach der Rechtsprechung des BSG sind laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Diese Abgrenzung bedarf einer weitergehenden Präzisierung der Fälle, in denen die regelmäßige Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen ist. In diesen Fällen kommt dem Rechtsgrund der Zahlungen die maßgebende Bedeutung zu.
Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht „laufend“, sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar (BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R, juris, Rn. 16 f.).
weiter im Beitrag von Rechtsanwalt René Piper, Berlin: https://www.anwalt.de/rechtstipps/jobcenter-darf-kindergeldnachzahlung-nur-in-einem-monat-anrechnen_084445.html
Rechtstipp aktuell: ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.06.2016 - L 1 AS 4849/15; BSG, Beschluss vom 17.03.2016 - B 4 AS 694/15 B; SG Lüneburg, Beschluss v. 31.03.2016 - S 23 AS 103/16 ER; SG Berlin, Beschluss vom 12.11.2015 – S 61 AS 22013/15 ER und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2015 - L 19 AS 924/15
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
In der anwaltlichen Praxis machten wir die Erfahrung, dass Jobcenter Kindergeldnachzahlungen als Einkommen werteten und auf 6 Monat verteilten. Dies ist nicht erlaubt – wie kürzlich das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 08. Juli 2016, Az. S 63 AS 7815/16 ER, entschieden hat.
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und Sozialgerichts Berlin
Nach der Rechtsprechung des BSG sind laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Diese Abgrenzung bedarf einer weitergehenden Präzisierung der Fälle, in denen die regelmäßige Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen ist. In diesen Fällen kommt dem Rechtsgrund der Zahlungen die maßgebende Bedeutung zu.
Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht „laufend“, sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar (BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R, juris, Rn. 16 f.).
weiter im Beitrag von Rechtsanwalt René Piper, Berlin: https://www.anwalt.de/rechtstipps/jobcenter-darf-kindergeldnachzahlung-nur-in-einem-monat-anrechnen_084445.html
Rechtstipp aktuell: ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.06.2016 - L 1 AS 4849/15; BSG, Beschluss vom 17.03.2016 - B 4 AS 694/15 B; SG Lüneburg, Beschluss v. 31.03.2016 - S 23 AS 103/16 ER; SG Berlin, Beschluss vom 12.11.2015 – S 61 AS 22013/15 ER und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2015 - L 19 AS 924/15
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Willi S
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