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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Auszubildende, deren Ausbildung nach den §§ 51, 57 und 58 SGB II förderungsfähig ist, sind nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung von über § 27 SGB II hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
ausgeschlossen. (amtlicher Leitsatz)
LSG München, Beschluss v. 09.08.2016 – L 16 AS 366/16 B ER
Leitsatz ( Juris )
2. Sie sind in § 7 Abs. 5 SGB II in der ab dem 01.08.2016 geltenden Fassung nicht mehr genannt und können daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld II aufstockend zu ihrer Ausbildungsvergütung und einer ggf. zu beanspruchenden Berufsausbildungsbeihilfe, die gemäß § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen ist, erhalten. (amtlicher Leitsatz)
3. Fiktive Einnahmen aufgrund etwaiger nicht realisierter Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187336&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
LSG München, Beschluss v. 09.08.2016 – L 16 AS 366/16 B ER
Leitsatz ( Juris )
2. Sie sind in § 7 Abs. 5 SGB II in der ab dem 01.08.2016 geltenden Fassung nicht mehr genannt und können daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld II aufstockend zu ihrer Ausbildungsvergütung und einer ggf. zu beanspruchenden Berufsausbildungsbeihilfe, die gemäß § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen ist, erhalten. (amtlicher Leitsatz)
3. Fiktive Einnahmen aufgrund etwaiger nicht realisierter Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187336&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
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